22.05.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 22. Mai 2019
Aktenzeichen: II B 64/18
NV: Bei der Bemessung des Ordnungsgelds gegen einen zum Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ist auch zu berücksichtigen, ob das Nichterscheinen des Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
Urteil vom 1.4.2019
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