06.06.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: IV R 38/15
Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.
Urteil vom 1.3.2018
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