12.07.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 11. Juli 2018
Aktenzeichen: IX R 18/17
Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das Entstehen des Anspruchs auf die Leistung des Vertragspartners positiv zu beeinflussen, genügt die Annahme der Leistung der Gegenseite nicht, um den fehlenden besteuerungsrelevanten Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen.
Urteil vom 13.3.2018
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