15.05.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 61/15
Ein Widerstreit zwischen einem inländischen und einem ausländischen Steuerbescheid liegt nicht vor, wenn derselbe Sachverhalt im Ausland bei der Bemessungsgrundlage für die Steuer und im Inland im Rahmen des Progressionsvorbehalts hätte berücksichtigt werden können.
Urteil vom 20.3.2019
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