14.12.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 13. Dezember 2017
Aktenzeichen: IX B 86/17
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können.
Urteil vom 16. November 2017
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