22.05.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 22. Mai 2019
Aktenzeichen: VIII B 145/18
NV: Gelangt das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen nicht festgestellt werden kann, weicht es damit nicht von dem Rechtssatz ab, dass die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Urteil vom 26.3.2019
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