03.04.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 103/18
NV: Verfahrensmängel, die --wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.
Urteil vom 6.2.2019
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