08.12.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 06. Dezember 2017
Aktenzeichen: V R 62/16
Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche wie auch für hoheitliche Zwecke, kann sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen und ist deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Urteil vom 03. August 2017
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