15.05.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 15. Mai 2019
Aktenzeichen: II R 29/17
NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind.
Urteil vom 19.3.2019
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