05.12.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 05. Dezember 2018
Aktenzeichen: VII R 3/18
NV: Soweit eine Einreihungsverordnung der Kommission auf der tatsächlichen Würdigung der Beschaffenheitsmerkmale der einzureihenden Ware beruht, ist sie für die Tarifierung ähnlicher Waren nicht verbindlich, wenn sich diese hinsichtlich der seitens der Kommission gewürdigten Beschaffenheitsmerkmale deutlich von der Ware der Einreihungsverordnung unterscheiden.
Urteil vom 18.9.2018
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