16.05.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: VIII R 20/14
Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.
Urteil vom 30.1.2018
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