26.09.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: XI B 98/18
NV: Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft getätigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 11.6.2019
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