13.03.2025 — Von
. Quelle:Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten werden von der Kommunalvertretung berufen und abberufen (§ 8 Abs. 2 S. 1 NKomVG). Die Kommunalvertretung kann eine ständige Stellvertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte berufen; tut sie dies nicht und fällt die Gleichstellungsbeauftragte für mehr als sechs Wochen aus, so beauftragt der Hauptausschuss eine andere Beschäftigte mit der Wahrnehmung ihrer Geschäfte (§ 8 Abs. 2 S. 5 NKomVG).
Im Behördenaufbau sind die kommunalen [...]
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