29.08.2024 — Von
. Quelle:zwei ZieleDas Landesgleichstellungsgesetz verfolgt zwei Ziele, die in § 1 LGG genannt werden. Zum einen das Ziel, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu fördern und bestehende Ungleichheiten aufgrund des Geschlechts auszugleichen, insbesondere unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen von Frauen aufgrund des Geschlechts zu beseitigen und zu verhindern (§ 1 Nummer 1 LGG). Zum anderen [...]
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