24.07.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die allermeisten Menschen wünschen sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Privat- und Arbeitsleben, die sogenannte Work-Life-Balance. Je nach Lebenssituation sind dafür manchmal mehr und manchmal weniger Urlaubstage nötig. Die gute Nachricht: Das Arbeitsrecht erlaubt flexible Regelungen, die sogar den Kauf oder Verkauf von Urlaubstagen ermöglichen.
Um Urlaubstage zu verkaufen, müssen Mitarbeitende schriftlich auf die gewünschte Anzahl von vertraglich zugesicherten Urlaubstagen verzichten. Im Gegenzug erhalten sie dafür eine Erhöhung der jährlichen Vergütung. Andersherum können zusätzliche Urlaubstage gegen eine Reduzierung der jährlichen Vergütung auch „gekauft“ werden. Auch hierfür ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum geltenden Arbeitsvertrag nötig. Einer solchen Vereinbarung muss der Arbeitgebende jedoch zustimmen, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Kauf und Verkauf von Urlaubstagen gibt.
Aber Achtung: „Der Verkauf von Urlaubstagen darf nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird“, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht der Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp. „Deshalb sollte in jedem Arbeitsvertrag eine klare Trennung zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch und dem vertraglich vereinbarten Zusatzurlaub zu erkennen sein.“
Nils Wigger empfiehlt Unternehmen, die Anzahl der ge- oder verkauften Urlaubstage zu begrenzen. Mehr noch: „Zur Vorbeugung von Personalmangel, kann es sinnvoll sein, wenn sich die Unternehmen ein Veto-Recht vorbehalten“, erklärt er. „So oder so sollten sich Arbeitgeber:innen bei der Gestaltung der Zusatzvereinbarung rechtlich beraten lassen.“
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