Stand: 22.11.2018
Ein Arbeitsvertrag regelt die wechselseitigen Ansprüche und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers. Er beinhaltet, wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht, an welchem Arbeitsort und zu welcher Arbeitszeit der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann, welche Kündigungsfristen bestehen und ob eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Es besteht gesetzlich zwar keine Schriftformerfordernis für einen Arbeitsvertrag, eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen ist jedoch vorgeschrieben.
Ein Arbeitsvertrag kommt durch eine rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande.
Das heißt:
Ein Arbeitsvertrag, der ohne Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossen wurde, ist nicht unwirksam. Der Betriebsrat kann jedoch Beschäftigungsuntersagung beim Arbeitsgericht beantragen. Rechtsgrundlagen sind hier § 93 und § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Wie bei jedem Vertrag kann es auch bei einem Arbeitsvertrag zu Leistungsstörungen kommen.
Mögliche Leistungsstörungen seitens des Arbeitgebers sind Verzug der Lohnzahlung, Verletzung von Nebenpflichten (insbesondere Schutzpflichten) und Annahmeverzug. Seitens des Arbeitnehmers kann es zu Verzug der Arbeitsleistung, Unmöglichkeit der Arbeitsleistung oder Verletzung von Nebenpflichten des Arbeitnehmers kommen.
Quelle: Dr. Frauke Biester
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