Stand: 01.01.1970
Eine Betriebsversammlung wird von dem Betriebsrat einberufen und wird während der Arbeitszeit abgehalten. Der Arbeitgeber trägt alle Kosten, die für die Durchführung der Betriebsversammlung anfallen und hat die Zeit der Teilnahme der Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung zu vergüten.
Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung als Vollversammlung einmal pro Kalendervierteljahr statt. Ist wegen der Eigenart des Betriebes (z. B. Schichtbetrieb) eine Vollversammlung nicht möglich, so können auch Teilversammlungen stattfinden. Diese Versammlungen sind einmal pro Halbjahr abzuhalten und finden für räumlich oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile statt.
An der Betriebsversammlung nehmen alle Arbeitnehmer des Betriebes teil. Zu den Arbeitnehmern gehören auch die Leiharbeitnehmer gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Leitende Angestellte sind nicht Teil der Betriebsversammlung und daher grundsätzlich nur teilnahmeberechtigt, wenn sie als Vertreter des Arbeitgebers zugegen sind oder ihn als Sachverständige begleiten. Sie können als Gäste teilnehmen, wenn weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat ihrer Teilnahme widersprechen.
Der Arbeitgeber ist zu einer Betriebsversammlung einzuladen und hat das Recht, in den Versammlungen zu sprechen. Einmal jährlich muss der Arbeitgeber über folgende Themen berichten:
Auf der einmal im Quartal stattfindenden Betriebsversammlung erstattet der Betriebsrat der Belegschaft einen Bericht über seine Tätigkeit. Es sind alle anstehenden betrieblichen Fragen zu berücksichtigen und die Tätigkeit der Ausschüsse wird dargestellt. Die Belegschaft hat auf der Versammlung die Möglichkeit zur Arbeit des Betriebsrates Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen können auf der Betriebsversammlung auch per Beschluss erfolgen.
Der Betriebsrat ist an die Beschlüsse der Betriebsversammlung nicht gebunden und braucht ihnen nicht zu entsprechen. Er muss sie allerdings sorgfältig prüfen und sie, soweit sie seine gesetzlichen Pflichten berühren, in seine Überlegungen einbeziehen.
Mögliche Themen auf der Betriebsversammlung sind z. B. tarifpolitische, sozialpolitische, umweltpolitische und wirtschaftliche Themen allgemeiner Art oder bezogen auf das Unternehmen oder den Konzern. Aber auch Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer werden behandelt. In der Regel werden die Betriebsversammlungen inhaltlich von aktuellen betrieblichen Themen bestimmt.
Neben den regelmäßigen Betriebsversammlungen, die einmal pro Kalendervierteljahr stattfinden müssen, gibt es so genannte weitere Versammlungen und zusätzlich außerordentliche Versammlungen. Der Betriebsrat kann eine weitere Betriebsversammlung einmal pro Kalenderjahr als Betriebs- oder Abteilungsversammlung einberufen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint (z. B. eine anstehende Restrukturierungsmaßnahme bzw. Betriebsänderung).
Die außerordentliche Betriebsversammlung kann entweder vom Betriebsrat einberufen werden, von einem Viertel der wahlberechtigte Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber selbst.
Die außerordentliche Betriebsversammlung findet außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, der Arbeitgeber hat sie veranlasst.
Um Beschlüsse einer Sitzung des Betriebsrates zu dokumentieren und auch im Nachgang verständlich und nachvollziehbar festzuhalten, ist es absolut wichtig, ein Sitzungsprotokoll anzufertigen. Es wird ein Schriftführer benannt. Dieser übernimmt entweder grundsätzlich das Amt oder es wird pro Sitzung gewechselt.
Sinnvoll ist es, wenn es einen geschulten Protokollanten gibt, der weiß, worauf zu achten ist, um ein recht- und stilsicheres Sitzungsprotokoll zu verfassen. Außerdem kann er, nachdem er sich selbst das nötige Fachwissen in diesem Praxis-Seminar „Protokollführung für Betriebsräte“ angeeignet hat, seine Kollegen informieren und für nötige Standards bei den Sitzungsprotokollen sorgen.
Die Niederschrift einer Betriebsratssitzung muss laut § 34 Abs. 1 S. 1 BetrVG folgende Punkte enthalten:
Alle Betriebsratsmitglieder haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Durch den Begriff „jederzeit“ wird sichergestellt, dass das Einsichtsrecht keiner besonderen zeitlichen Beschränkung und Begründungspflicht unterliegt. Auch Ersatzmitgliedern steht das Einsichtsrecht zu, sofern sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten oder sich auf eine bevorstehende Betriebsratstätigkeit als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Mitglieds vorbereiten.
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