Stand: 27.11.2018
Soweit nach Anerkennung der Stiftung weitere Vorstandsmitglieder bestellt wurden, ist dies nach Maßgabe des jeweiligen Landesstiftungsgesetzes der Stiftungsaufsicht anzuzeigen.
Hinsichtlich der Legitimierung bei Kontoeröffnung und Klärung der Zeichnungsberechtigung ist es ratsam, bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde eine Vertretungsbescheinigung zu beantragen.
Zur Einrichtung des Kontos und des Depots der rechtsfähigen Stiftung sind persönlich beizubringen:
Bei Treuhandstiftungen eröffnet der Treuhänder von seinem übrigen Vermögen getrennte und durch Zusatz eindeutig als der Stiftung zuzuordnende Konten. Dazu legt er vor:
Wichtig, bei der Treuhandstiftung sind für die Befreiung von der Abgeltungssteuer gemäß § 44a Abs. 4 und Abs. 7 EStG sowie für die Reduzierung des Steuerabzugs gemäß § 44a Abs. 8 EStG alle Voraussetzungen zu beachten, die in dem durch das Steuervereinfachungsgesetz vom 01.11.2011 geänderten § 44a Abs. 6 letzter Satz EStG genannt sind (bislang Schreiben des BMF vom 16.08.2011).
Das der rechtsfähigen Stiftung gemäß Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen muss nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 398, 929ff. BGB) auf die Stiftung übertragen werden (§ 82 BGB). Der Nachweis über die Übertragung muss der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zugestellt werden, z.B. in Form von entsprechenden Konto- und Depotauszügen.
Bei Treuhandstiftungen richtet sich die Übertragung des Vermögens nach dem Stiftungsvertrag und den für die Übertragung von Vermögensgegenständen geltenden zivilrechtlichen Vorschriften. Dabei ist darauf zu achten, dass der Treuhänder für die Stiftung ein eigenes Konto eröffnet und das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen hält.
Quelle: Prof. Barbara Weitz, Prof. Burkhard Küstermann, Jörg Martin
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