Seit dem 18.08.2009 gilt die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie löst die alte, mehrfach geänderte Version ab. Trotz der Tatsache, dass die Tafelwerte im Schnitt um 10 % angehoben wurden, besteht für Architekten allerdings kein Grund zur Euphorie. Ohne ein sorgsames Vertragsmanagement besteht durchaus die Gefahr, dass die neue HOAI zu geringeren Vergütungen führen kann als die Abrechnung nach der alten.
Bei der Vertragsgestaltung, aber auch bei der Verhandlung von Honorar und Leistungsinhalten sowie bei der Vertragsdurchführung ist auf Seiten des Architekten noch mehr Sorgfalt aufzuwenden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass das tatsächlich verdiente Honorar auch bezahlt werden muss.
Die HOAI ist für alle Teilnehmer im Rechtsverkehr zwingend, d. h. die Mindestpreise in der HOAI sind gesetzliche Mindestpreise und die Höchstpreise sind gesetzliche Höchstpreise.
Die neue HOAI gilt für alle Planungsleistungen, die nach ihrem Inkrafttreten am 18.08.2009 vertraglich vereinbart wurden.
© C. Chocolat01/ pixelio
Seit dem 18.08.2009 gilt die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie löst die alte, mehrfach geänderte Version ab. Trotz der Tatsache, dass die Tafelwerte im Schnitt um 10 % angehoben wurden, besteht für Architekten allerdings kein Grund zur Euphorie. Ohne ein sorgsames Vertragsmanagement besteht durchaus die Gefahr, dass die neue HOAI zu geringeren Vergütungen führen kann als die Abrechnung nach der alten.
Bei der Vertragsgestaltung, aber auch bei der Verhandlung von Honorar und Leistungsinhalten sowie bei der Vertragsdurchführung ist auf Seiten des Architekten noch mehr Sorgfalt aufzuwenden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass das tatsächlich verdiente Honorar auch bezahlt werden muss.
Die HOAI als zwingendes Recht
Die HOAI ist für alle Teilnehmer im Rechtsverkehr zwingend, d. h. die Mindestpreise in der HOAI sind gesetzliche Mindestpreise und die Höchstpreise sind gesetzliche Höchstpreise.
Die neue HOAI gilt für alle Planungsleistungen, die nach ihrem Inkrafttreten am 18.08.2009 vertraglich vereinbart wurden.
Der neue Aufbau der HOAI
Ziel des Gesetzgebers war es u. a., im Rahmen der Entbürokratisierung die HOAI zu verschlanken. Es ist ihm gelungen, den Verordnungstext selbst von 76 Paragrafen auf 56 zu kürzen. Leider sind mit dieser Vorgehensweise erhebliche Einschränkungen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit verbunden.
Verordnungstext
In den §§ 1-16 HOAI sind nunmehr allgemeine Regeln, die für alle Planungsleistungen gelten, zusammengefasst. Die §§ 17-31 HOAI beschäftigen sich mit Landschafts- und Raumplanung. In den §§ 32-39 HOAI finden sich die Regeln über Architektur, in §§ 40-47 die Regeln über Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Tragwerksplanung und TGA sind in den §§ 48-54 HOAI geregelt. §§ 55-56 HOAI stellen Übergangsvorschriften dar.
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Anlagen
Neu sind die Anlagen zur HOAI.
- In Anlage 1 sind bestimmte Planungsleistungen (Thermische Bauphysik, UVP-Prüfungen, Bauakustik, Vermessung und Bodenmechanik) ausgegliedert, die nicht mehr verbindlich sind, sondern nur noch Empfehlungen darstellen. Die Projektsteuerung wurde komplett aus der HOAI gestrichen.
- Anlage 2 umfasst die bisher in den jeweiligen Paragrafen geregelten Besonderen Leistungen.
- Anlage 3 gibt die Objektlisten der bisherigen Paragrafen wieder.
- Die Anlagen 4-14 enthalten die bisher im Text der HOAI enthaltenen Leistungsbilder, d.h. die Auflistung der Teilleistungen.
Diese etwas künstliche Trennung führt dazu, dass bei der Ermittlung des Leistungsumfangs eines Architektenwerks nunmehr sehr viel geblättert werden muss. Eine tatsächliche Verkürzung der HOAI ist nicht erreicht worden.
HOAI als Regelung des Leistungsumfangs
Nach dem Wortlaut der HOAI ist die Verordnung eine reine Preisverordnung, d. h. sie regelt nur Preise für Architektenleistungen, nicht aber den Leistungsumfang. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und aller Oberlandesgerichte hat diese Grundregel massiv durchbrochen.
Im Streitfall stellt sich oft das Problem, dass die Vertragsparteien eines Architektenvertrages häufig nicht ausdrücklich regeln, welche Leistungen ein Architekt erbringen sollte. Wenn die Parteien dann darüber streiten, welche Leistungen der Architekt schuldete, lässt sich oft nicht genau feststellen, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart werden sollte. Die Gerichte gehen daher davon aus, dass – wenn im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – der Architekt alle Leistungen als Teilerfolg schuldet, die in den beauftragten Leistungsphasen aufgeführt sind.
Berechnung des Honorars
Das Honorar des Architekten wird nach der alten wie nach der neuen HOAI nach:
- dem vereinbarten Leistungsbild,
- den anrechenbaren Kosten,
- der Honorarzone,
- der Honorartafel,
- ggf. vereinbarten Zuschlägen,
- und den Nebenkosten
bestimmt.
Nachprüfbare Baukosten
Die HOAI verlangt, dass die vereinbarten Kosten nachprüfbar sind. Dies soll sowohl den Bauherrn als auch den Architekten davor schützen, dass völlig aus der Luft gegriffene Kosten der Honorarvereinbarung zu Grunde gelegt werden.
Achtung:
Eine Vereinbarung über anrechenbare Kosten ist grundsätzlich endgültig und kann normalerweise nachträglich nicht mehr angepasst werden. Es besteht hier also höchstes Risiko für den Architekten!
Die Honorarzonen
Die Honorarzonen für die Architektenleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in §§ 34 Abs. 2-5 und 39 Abs. 2-4 HOAI sowie in Anlage 3 zur HOAI geregelt. Je nach Schwierigkeitsgrad gehört ein Bauvorhaben den Honorarzonen 1 (sehr niedrige Anforderungen) bis 5 (sehr hohe Anforderungen) an.
Zur Ermittlung der richtigen Honorarzone sieht die neue HOAI vor, dass eine Ermittlung auf Basis einer Punktebewertung nach Bewertungsmerkmalen erfolgt. Hierfür stehen insgesamt 6 Kriterien zur Verfügung, die je nach Schwierigkeit mit 1-6 bzw. 1-9 Punkten (bei Freianlagen 1-6 bzw. 1-8 Punkten) bewertet werden. Ein Punkt steht dabei für sehr geringe, sechs bzw. neun Punkte für extrem hohe Schwierigkeit.
Erfolgshonorar
Die HOAI sieht in § 7 Abs. 7 HOAI die Möglichkeiten eines Erfolgshonorars vor. Ein Erfolgshonorar kann gezahlt werden, wenn der Architekt durch seine besondere Kompetenz Kostensenkungen erzielen kann.
Der Vertrag kann vorsehen, dass der Architekt bis zu 20 % der durch seine Leistung eingesparten Kosten als Erfolgshonorar verlangen darf. Auf diese Weise soll dem Architekten die Möglichkeit gegeben werden, besonders kostengünstig und geschickt zu planen.
Vereinbarung innerhalb der HOAI-Sätze
In der Spanne zwischen Mindestsätzen einerseits und Höchstsätzen andererseits sind die Parteien bei der Vereinbarung der Vergütung frei. Soll die Vergütung aber die
Mindestsätze überschreiten, so muss dies ausdrücklich und schriftlich bei Vertragsschluss zwischen den Parteien vereinbart werden.
"Bei Vertragsschluss" ist dabei sehr wörtlich zu nehmen. Es reicht nicht aus, wenn die Vereinbarung vor oder nach dem Abschluss des Vertrages - und sei es auch nur
einen Tag früher oder später - vereinbart wird. Sie muss im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertragswerkes vereinbart werden.
Praxis-Tipp:
Honorare müssen im Architektenvertrag stets schriftlich (mit Unterschrift beider Parteien) vereinbart werden, ggf. als Anhang zum Vertrag!
Quelle: Die Durchsetzung der Architektenvergütung, Verlag Dashöfer GmbH, Quelle: Christian D. Esch, Dr. Robert Theissen