Lieferkettengesetz

Das sog. “Lieferketten-“ oder “Sorgfaltspflichtengesetz” ist ein Gesetz zur gesetzlichen Regelung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Umweltschutzrechte in den direkten und indirekten Lieferketten eines Unternehmens.

Stand: 01.01.1970

Die Intention ist die internationale Menschenrechtslage zu verbessern. Ziel ist es auch und insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen und Verstöße gegen solche zu vermeiden oder, wo dies nicht gelingt, zu sanktionieren.

Wann und für welche Unternehmen tritt das Gesetz in Kraft?

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten am 11. Juni 2021 verabschiedet.

Das “Lieferkettengesetz” wird ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen gelten, die

  • in Deutschland ansässig sind
  • in Deutschland geschäftstätig sind und
  • mehr als 3000 Arbeitnehmer beschäftigen.

Ab Anfang 2024 wird das Gesetz dann auch auf Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern Anwendung finden.

Durch die Ausgestaltung der Anforderungen ist jedoch davon auszugehen, dass auch kleinere Unternehmen durch die Verknüpfung der Wertschöpfungskette vom Lieferkettengesetz betroffen sein werden. Diese Unternehmen sind dann zwar nicht gesetzlich verpflichtet, die Verpflichtung wird sich aber wohl “schuldrechtlich/ vertraglich” durch die Weitergabe der gesetzlich verpflichteten Unternehmen ergeben.

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Welche Compliance-Anforderungen sind einzuhalten?

Nach dem Entwurf des “Lieferkettengesetzes”, werden Unternehmen zukünftig verantwortlich für die Einhaltung von Menschenrechten und Gesetzen zum Umweltschutz im eigenen Betrieb und bei ihren unmittelbaren oder sogenannten primären Zulieferern.

Für weitere Zulieferer oder Rohstofflieferanten wird eine abgestufte Verantwortung gelten.

Den Unternehmen werden damit bestimmte Sorgfaltspflichten auferlegt, die zukünftig eingehalten und beachtet werden müssen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Unternehmer im wesentlichen fünf Sorgfaltspflichten einhalten müssen.

Diese Sorgfaltspflichten umfassen die Einrichtung und Einführung

  • eines Systems zur Risikoermittlung
  • eines System zur Risikoanalyse
  • eines entsprechenden Maßnahmenplanes
  • einer Beschwerdestelle und
  • eines Prozesses zur Dokumentation und Berichtswesens

Eine Erfolgspflicht, dass keine Menschenrechte verletzt werden, ist nicht im Gesetz vorgesehen. Unternehmen müssen jedoch Anpassungen in der eigenen Organisation verankern, um nachzuweisen, dass der Sorgfaltspflicht nachgegangen wurde.

Abwarten oder handeln?

Das verabschiedete Gesetz zeigt Handlungsbedarf auf, der bereits jetzt betrachtet werden sollte, um möglichen Haftungsrisiken proaktiv und mit angemessenen Vorbereitungshandlungen zu begegnen.

Die Erweiterung der Haftung von Unternehmen entlang der Supply Chain für die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards ist eine reale Herausforderung mit der sich Geschäftsführende auseinandersetzen müssen.

Der Einkauf ist als die Schnittstelle des Unternehmens zu den Lieferanten und Kunden in besonderem Masse gefordert vorbereitet zu sein. Der Abgleich einer Ist-Bestandsaufnahme mit der Identifizierung der notwendigen Maßnahmen ist eine Aufgabe die eher früher als später in Angriff genommen werden sollte.

Es geht in einem ersten Schritt vor allem darum, laufende Verträge auf den Prüfstand zu stellen und die Lieferantenbeziehungen zu überprüfen um nicht wegen Verfehlungen der Lieferanten selbst in die Haftung genommen zu werden.

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Was passiert, wenn die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wird?

Die Haftung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist zunächst auf den eigenen Geschäftsbetrieb sowie auf alle direkten Zulieferer in der Lieferkette beschränkt.

Die Nichteinhaltung der Anforderungen des Gesetzes wird mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert, wenn die auferlegten Sorgfaltspflichten missachtet werden. Zudem kann das betroffene Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Noch unklar ist, ob Unternehmen darüber hinaus zivilrechtlichen Schadenersatzklagen ausgesetzt werden können. Die Folge wären dann u.U. hohe Schadenersatzforderungen und Schmerzensgeldforderungen.

In dem Gesetzesentwurf ist bislang nur die Prozessführungsbefugnis geklärt, d. h. wer gegen ein deutsches Unternehmen aufgrund des Lieferkettengesetzes klagen kann. Dies sind demnach zur Zeit, der Betroffene selber, Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGO)

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