Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Stand: 01.01.1970

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Mitbestimmung heißt, dass der Arbeitgeber nicht ohne positive Zustimmung des Betriebsrates handeln und Fragen, die alle oder einen großen Teil der Arbeitnehmer betreffen, alleine entscheiden kann. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und danach seine Entscheidung zu treffen.

Die Möglichkeiten zur Mitbestimmung durch den Betriebsrats sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz in drei Bereiche eingeteilt. In die sozialen, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten betreffen einen der wichtigsten Bereiche des Unternehmens für die Arbeitnehmer. Geregelt sind diese Mitbestimmungsrechte in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Der Betriebsrat hat in den Fällen des § 87 Abs.1 Nrn., 1-13 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, d. h. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich in den Angelegenheiten des § 87 Abs.1 BetrVG auf eine Vorgehensweise oder Regelung einigen. Scheitert diese Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

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