Unionszollkodex 2016

Stand: 01.01.1970

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Begriffserklärung UZK

Der Zollkodex der Union – kurz UZK bzw. Unionszollkodex – ist eine Weiterentwicklung des sog. modernisierten Zollkodex. In ihm sind das grundlegende Zollrecht der EU sowie die Durchführungsvorschriften enthalten. Ab dem 01.05.2016 soll der neue Zollkodex anwendbar sein. Das zugehörige Durchführungsrecht, wo zu der Delegierte Rechtsakt und der Durchführungsrechtsakt gehören, befindet sich derzeit noch in Abstimmung.

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Vom modernisierten Zollkodex zum Unionszollkodex

Schon 2008 sollte das EU-Zollrecht eine Modernisierung erfahren, denn in diesem Jahr trat der modernisierte Zollkodex in Kraft. Da dieser in der Praxis aber nicht anwendbar war, wurde er im Oktober 2013 durch den Unionszollkodex (UZK) ersetzt.

Der Zollkodex der Union soll schlussendlich ab Mai 2016 in vollem Umfang anwendbar sein. Bis dahin sollen auch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorliegen.

Jedoch wird auch dieses Mal ein Übergangsrechtsakt notwendig sein, da die Umsetzung der zugehörigen IT-Prozesse voraussichtlich noch bis 2020 auf sich warten lässt.

Ab dem 01.05.2016 gelten also vorerst alle gesetzlichen Regelungen, für die die Anpassung der IT-Leistungen nicht von Belang sind.

Ziele des Unionszollkodex

  • Vorschriften und Verfahren sollen gestrafft werden
  • Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sollen Erleichterungen erfahren
  • Zollbehörden sollen Daten ausschließlich elektronisch verarbeiten
  • Einheitliche und sichere Gestaltung für Unternehmen
  • Vereinfachte Zollverfahren und -vorschriften

Die wesentlichen Änderungen zum Unionszollkodex 2016

  • Datenaustausch -speicherung sollen ab Ende 2020 elektronisch erfolgen; Regelungen für den Übergang sind im TDA „Transitional Delegated Act“ festgehalten.
  • Die Zentrale Zollabwicklung soll bis Ende 2020 ermöglichen, dass Unternehmen nur noch mit einer Zollstelle kommunizieren, welche sich dann mit weiteren Zollstellen abstimmt.
  • Künftig wird es nur noch 3 Zollverfahren geben: den Freien Verkehr, Besondere verfahren sowie die Ausfuhr. Für die Besonderen Verfahren ist eine Sicherheitsleistung zu tätigen.
  • Es folgt eine Zusammenfassung von aktiver Veredelung, Umwandlungsverfahren und Zerstörung.
  • Die Vorübergehende Verwahrung ist künftig nur noch in bewilligten Lagerstätten zulässig. Die Bewilligung hierfür wird u. a. von einer vorzunehmenden Sicherheitsleistung abhängig sein.
  • Die max. Lagerdauer für die Vorübergehende Verwahrung wird in Zukunft einheitlich 90 Tage betragen.
  • Für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ist eine neue Bewilligungsvoraussetzung vorgesehen: „die praktische oder berufliche Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit“. Derzeit ist allerdings noch unklar, wie der hierfür entsprechende Nachweis zu erbringen sein soll. Bereits erteilte AEO-Zertifikate werden ihre Gültigkeit behalten.
  • Verbindliche Zolltarifauskünfte werden künftig nur 3 Jahre anstatt wie bisher üblich 6 Jahre gültig sein.
  • Die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wird nun auch in Deutschland eingeführt.

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