Vertragsrecht

Recht für Einkäufer

Wie kommt ein Vertrag zustande und was gilt es dabei zu beachten?

Stand: 01.01.1970

1. Vertragsrecht in Deutschland

Vertragsrecht Das Abschließen von Verträgen erfordert rechtliches Know-how.

Unter dem Begriff Vertragsrecht werden diejenigen Regeln zusammengefasst, die das Zustandekommen und die Wirkungen von Verträgen regeln. Das Rechtsgebiet Vertragsrecht im BGB geregelt und Teil des deutschen Zivilrechts.

Das Vertragsrecht ist ein flexibles und großes Rechtsgebiet und befasst sich mit all den rechtlichen Belangen, die für einen Vertrag wichtig sein können. Davon betroffen sind alle Bestandteile für die Abwicklung eines Vertrages: von der Entstehung bis zur Abwicklung.

Häufig werden Verträge individuell zwischen den Vertragspartnern verhandelt – die gesetzlichen Vorgaben müssen dadurch auch individuell beachtet werden. Hierbei kommt es sowohl auf den Inhalt als auch auf Formvorschriften an. Beim Vertragsrecht muss insbesondere Acht darauf gegeben werden, dass keine gesetzlichen Regelungen untergraben werden – egal ob es sich um Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder andere Rechtsgebiete handelt.

Insbesondere für größere Unternehmen spielen wirksame aber auch inhaltlich korrekte Verträge eine große Rolle. Daher ist es oft von Vorteil, Expertenwissen zu beauftragen.

1.1 Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme zustande.

Es wird nie wieder so einfach sein, vom Verkäufer ein Zugeständnis zu erlangen, wie vor dem Vertragsschluss. Jede Unstimmigkeit sollte vorher genau besprochen, gelöst und als Vertragsinhalt verbindlich gemacht werden.

Verträge sind grundsätzlich formfrei (Handschlag, mündliche Vereinbarung) wirksam. Im B2B-Geschäft sollten Verträge jedoch stets schriftlich abgeschlossen werden.

In Ausnahmefällen bestimmt das Gesetz eine bestimmte Form (z. B. notarielle Beurkundung). Ist diese Form nicht eingehalten, so ist das Geschäft nichtig.

Ist die Form nicht gesetzlich vorgegeben, führen Angebote und Annahmen, die per E-Mail abgegeben werden, zur gleichen Verbindlichkeit wie mündliche Erklärungen oder vor einem Notar unterschriebene Verträge.

Die einfachste Lösung, einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, sind Bestätigungen per Fax oder per Post. Dazu sollte der Inhalt zusammenfasst und als kaufmännisches Bestätigungsschreiben versendet werden.

Grafik: So kommen Verträge zustande

Angebot und Annahme: So entstehen Verträge.

Annahme des Angebots:

  • Eine Verspätete Annahme ist ein neuer Antrag – genau wie eine abändernde Annahme
  • Unter Anwesenden gilt die Annahme sofort
  • Unter Abwesenden innerhalb einer gesetzten Frist; wenn keine Frist gesetzt, dann nur bis zu dem Zeitpunkt, in welchem eine Antwort regelmäßig zu erwarten ist
  • Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme

2. Vertragsarten

Vertragsarten – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Vertragsart Vertragsgegenstand Pflichten der Vertragspartner Rechtsnorm (§§ BGB)
Kaufvertrag Erwerb eines Gegenstandes gegen Entgelt Verkäufer:

Käufer:
Übergabe und Übereignung einer Sache

Bezahlung des Kaufpreises
433 ff
Schenkungsvertrag Unentgeltliche Zuwendung von Sachen oder Rechten Schenker:

Beschenkter:
Übereignung der Sache

Annahme der Sache
516 ff
Werkvertrag Herstellung eines Werkes, Herbeiführung eines Erfolges gegen Entgelt Unternehmer:

Besteller:
Zustandebringen eines bestimmten Arbeitserfolges

Abnahme und Bezahlung der Werkunternehmervergütung
631 ff
Werklieferungsvertrag Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gegen Entgelt   Es finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung 651 ff
Dienstvertrag Leistungen von Diensten gegen Entgelt Dienstverpflichteter:

Dienstberechtigter:
Bemühung

Zahlung der Vergütung
611 ff
Mietvertrag Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt Vermieter:

Mieter:
Gewährung des Nutzungsrechtes an einer Sache

Bezahlung der Miete; Rückgabe derselben Sache
535 ff
Leihvertrag Überlassung von Sachen zum Gebrauch ohne Entgelt Verleiher:

Entleiher:
Gewährung des Nutzungsrechtes an einer Sache

Rückgabe derselben Sache
598 ff
Pachtvertrag Überlassung von Sachen oder Rechten zum Gebrauch und Fruchtziehungsrecht gegen Entgelt Verpächter:

Pächter:
Gewährung des Nutzungsrechtes und des Rechts zur Fruchtziehung an einer Sache

Bezahlung der Pacht; Rückgabe derselben Sache
581 ff

2.1 Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Vertragsteil (Besteller) herzustellen.

Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach § 631 ff. BGB geregelt.

Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Vertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit herbeizuführender Erfolg sein.

Inhalt des Werkvertrags

  • Detaillierte Beschreibung des Werkes
  • Liefertermin
  • Teilergebnisse
  • Lieferform
  • Honorar
  • Zahlungsvereinbarungen
  • Abnahme
  • Kündigung durch Auftraggeber
  • Einbeziehung von Nutzungsverträgen
  • Ggf. weitere Bestandteile

2.1.1 Vergütung im Werkvertrag

Die Vergütung im Werkvertrag kann nach Einheitspreisen, Zeitaufwand oder Pauschalpreis erfolgen.

2.2 Dienstverstrag

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Die Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag fällt oft schwer. Im BGB steht dazu folgendes:

§ 631 BGB zum Werkvertrag: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Demnach kommt es beim Werkvertrag also auf die Herstellung eines Werkes an. Hierbei reicht es aus dass am Ende der Tätigkeit ein bestimmtes Ergebnis vorliegt.

§ 611 BGB zum Dienstvertrag: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Gegensatz zum Werkvertrag erteilt der Auftraggeber beim Dienstvertrag einen Auftrag zum Tätigwerden. Das Ergebnis kann und will der Beauftragte an dieser Stelle nicht garantieren. Ein Ergebnis will und kann der Beauftrage überhaupt nicht garantieren.

Der Dienstvertrag ist also gekennzeichnet durch ein bestimmtes Maß persönlicher Freiheit gegenüber dem Dienstberechtigten, beispielsweise die Art und Weise der erforderlichen Dienstleistung und die Dienstzeit einzuteilen.

Ein Dienstvertrag kann über Dienstleistungen jeglicher Art abgeschlossen werden. Er bestimmt in der Regel Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung sowie das Entgelt. Die Schriftform ist nicht erforderlich.

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