Stand: 20.11.2014
Betriebskosten fallen als Lasten eines Grundstückes an und werden von dem Eigentümer getragen. Wird die Immobilie vermietet, regelt allerdings meistens der Mietvertrag, dass der Mieter anteilig für die Betriebskosten aufkommt.
Der § 1 BetrKV definiert Betriebskosten wie folgt:
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Der Gesetzgeber hat die Vereinbarung über die Betriebskosten als mögliche Vereinbarung dargestellt, denn er geht von der im Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vorhandenen Mietstruktur (der Bruttoinklusivmiete) aus, in der alle Betriebskosten enthalten sind.
Hieraus folgt, dass unabdingbar eine klare und unmissverständliche Vereinbarung vorliegen muss, wonach der Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Grundmiete zu zahlen hat.
Fehlt eine Betriebskostenvereinbarung oder ist sie unklar, so wird im Zweifel von einer Nichtvereinbarung ausgegangen. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig Unklarheiten und Fehler zu Lasten des Vermieters gewertet werden, was im ungünstigsten Falle dazu führt, dass sich sogar Betriebskostenguthaben ergeben, obwohl mehr umlagefähige Kosten entstanden sind.
Eine Betriebskostenvereinbarung regelt im Wesentlichen zwei Punkte:
Auch im Zuge der Neuformulierung der Betriebskostenverordnung wurden die sonstigen Betriebskosten noch nicht katalogisiert. Betrachtet man aber in der Rechtsprechung die Bandbreite solcher möglichen Kosten, werden inzwischen mehrerer Dutzend umlagefähigen Positionen benannt.
Sonstige Betriebskosten sind demnach nur umlagefähig, soweit sie in der mietvertraglichen Vereinbarung ausdrücklich genau benannt werden und ein ausdrücklicher Umlageschlüssel vereinbart ist. Es empfiehlt sich daher dringend, einen "Unterbetriebskostenkatalog" für die so genannten "sonstigen Betriebskosten" zu vereinbaren!
Quelle: Verlag Dashöfer
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