Alle wichtigen Änderungen, die neue Klausel DPU uvm. Was Anwender unbedingt ab dem 01.01.2020 beachten müssen.
Stand: 18.10.2019
Die internationale Handelskammer (International Chamber of Commerce (ICC)) gibt die Incoterms® heraus, um die Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen Warenhandel zu regeln. Die Incoterms® Klauseln kommen in der Regel zu 90% aller internationalen Kaufverträgen im Einsatz und gelten damit als weltweiter Standard.
Verkäufer können künftig bei Frachttransporten verpflichtet werden ein Bordkonossement nach der Verladung der Ware auszustellen. © Pexels
Incoterms® haben keinen Gesetzesstatus. Aus diesem Grund müssen sie schon bei Geschäftsabschluss beispielsweise durch AGB, im Angebotstext oder über einen Kaufvertrag wirksam vereinbart werden. Incoterms® regeln dabei nur die Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern, die sich auf den Gefahr- und Kostenübergang beziehen.
Internationale Handelspartner regeln mit den Incoterms®klauseln die Kosten und die Verantwortlichkeiten für jeglichen Transportweg, die Übergabe einer Ware und die Haftung einer Beschädigung oder Verlust der Ware.
Die Regeln der Incoterms® unterstützen den internationalen Handel in mehr als 120 Ländern. Diese gibt es seit 1936 und sie werden regelmäßig überarbeitet – zuletzt im September 2019.
Zum 01.01.2020 treten neue Klauseln in Kraft, die bestehende Incoterms® können aber weiterhin verwendet werden. Dabei sollte dann unbedingt die Nennung der geltenden Fassung, z.B. EXW Incoterms® 2010 festgehalten werden.
Grundsätzlich unterteilen sich die Incoterms® 2010 in vier Gruppen. Da in der Regel die Auswahl der Klausel mit Blick auf die Kosten- und Gefahrtragung zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wird, sind diese so konzipiert, dass sich die Pflichten des Verkäufers von der E-Gruppe über die Gruppen F und C bis hin zu den D-Klauseln weiter steigern.
Entsprechend ist es für Verkäufer also am risikoärmsten, mit seinem Käufer die Klausel Ex Works (EXW) zu vereinbaren.
In der D-Gruppe bleiben dagegen alle Kosten und Risiken auf Seiten des Verkäufers. Letztendlich ist immer die individuelle Verhandlungsposition von Verkäufer und Käufer entscheidend, welche Klauseln vereinbart werden.
Es gibt 11 Incoterms® Klauseln, die in vier Gruppen (C-D) eingeteilt sind. Diese Gruppen regeln die Kosten und Gefahrentragung (1-4).
Gruppe E | (Der Exporteur ist von jeglichen Kosten für Transport und Abfertigung der Ware befreit.) | |
EXW | Ex Works | ab Werk (benannter Lieferort) |
Gruppe F | (Der Exporteur entledigt sich seiner Verantwortung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer. Die Kosten des Haupttransports trägt der Importeur.) | |
FCA |
Free Carrier | frei Frachtführer (benannter Lieferort) Der Käufer kann seinen Frachtführer anweisen, dem Verkäufer ein Bordkonossement nach der Verladung der Ware auszustellen. |
FAS | Free Alongside Ship | frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen) |
FOB | Free On Board | frei an Bord (benannter Verschiffungshafen) |
Gruppe C | (Hier trägt der Exporteur den Hauptteil der Transportkosten.) | |
CFR | Cost and Freight | Kosten und Fracht (benannter Bestimmungshafen) |
CIF | Cost, Insurance and Freight | Kosten, Versicherung und Fracht (benannter Bestimmungshafen) |
CPT | Carriage Paid To | frachtfrei (benannter Bestimmungsort) |
CIP |
Carriage and Insurance Paid To | frachtfrei versichert (benannter Bestimmungsort) Standardversicherungspflicht durch eine umfassendere „All-Risk“-Deckung |
Gruppe D | (Der Exporteur übernimmt sowohl die Kosten als auch die Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware.) | |
DAP | Delivered At Place | geliefert am Ort (benannter Bestimmungsort) |
DAT wird zu DPU |
Delivered At Terminal wird zu Delivered at Place Unloaded |
geliefert ab Terminal (benanntes Terminal im Hafen oder am Bestimmungsort)
jeder beliebige (vereinbarte) Ort kann Bestimmungsort sein |
DDP | Delivered Duty Paid | geliefert verzollt (benannter Bestimmungsort) |
Verpflichtungen hinsichtlich Waren/Zahlung und Lieferung wurden in Incoterms® 2020 verschoben. © Pixabay
Die wichtigen 10 A/B Regeln innerhalb der jeweiligen Klausel sind neu angeordnet.
Waren/Zahlung, Lieferung und Gefahrenübergang der Vertragsparteien waren in den Incoterms® 2010 unter A1 aufgelistet. In den Incoterms® 2020 werden diese unter A2 und A3 aufgelistet. Diese Änderung dient der Konditionen zur Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit der einzelnen Incoterms®
DAP gilt für alle Transportformen. © Pexels
Die DAP Incoterms sind in der Gruppe D der Incoterms 2020 zu finden. Bei den D-Klauseln übernimmt der Exporteur sowohl die Kosten als auch die Gefahren bis zum Bestimmungsort der Ware.
Die Abkürzung DAP steht für „Delivered At Place“ / „geliefert am Ort (benannter Bestimmungsort)“. Dem Käufer wird die Ware nach Ankunft an einem Bestimmungsort entladebereit, d.h. unentladen, zur Verfügung gestellt. Der Exporteur trägt die Kosten für die Exportabwicklung. Das Vorstehende gilt für alle Transportformen.
Neben den DAP Incoterms fallen noch die folgenden Incoterms unter die D-Klauseln:
Die FCA Incoterms sind in der Gruppe F der Incoterms 2010 zu finden. Bei den F-Klauseln entledigt sich der Exporteur seiner Verantwortung mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer. Die Kosten des Haupttransports trägt der Importeur.
Das Kürzel FCA steht für „Free Carrier“ / „frei Frachtführer (benannter Lieferort)“. Der Übergang von Kosten und Gefahren findet an einem vom Importeur festgelegten Verladeort der Ware statt. Die Kosten für den Haupttransport trägt der Importeur. Das Vorstehende gilt für alle Transportarten.
Neben den FCA Incoterms fallen noch die folgenden Incoterms unter die F-Klauseln:
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