Stand: 20.11.2014
Die Verfahrenswahl für die Immobilienbewertung erfolgt nicht mehr überwiegend nach Art des Wertermittlungsobjekts und der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten.
Die zur Verfügung stehenden Daten sind als gleichwertiges Entscheidungskriterium eingeführt. Liegen also genügend Vergleichsmieten und Liegenschaftszinssätze vor, kann das Ertragswertverfahren zur Immobilienbewertung herangezogen werden.
Die ImmoWertV schreibt noch nicht zwingend die Anwendung von zwei Verfahren zur Immobilienbewertung vor. Bei der Verwendung von zwei Wertermittlungsverfahren entsteht nicht nur eine durchgreifende Kontrolle der Verkehrswertermittlung sondern auch eine deutlich bessere Information des Kunden.
Zur Immobilienbewertung sind folgende Ermittlungsverfahren möglich:
Wesentliche Verbesserung der ImmoWertV ist die Klärung der Berechnungsreihenfolge: die Marktanpassung hat vor der Berücksichtigung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmalen zu erfolgen. Zuerst wird der allgemeine Grundstücksmarkt berücksichtigt und dann die konkreten, abweichenden Objektmerkmale.
Quelle: Irene Lindner
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