Stand: 27.11.2018
Satzungsänderungen stehen in der ersten Vorstandssitzung nur ausnahmsweise an. Der Vorstand wird sie nur dann ins Kalkül ziehen, wenn er dringenden Handlungsbedarf, wie. z.B. bei der Vertretungsregelung, erkennt. Auch wenn der Stifter/die Stifterin die Stiftung zu Lebzeiten errichtet hat, zeigt sich gelegentlich sofort Korrekturbedarf, etwa, weil mangels fachkundiger Beratung eine Mustersatzung ohne Rücksicht auf die konkreten Belange der Stiftung übernommen wurde.
Bei Satzungsänderungen sind Satzung, Landesstiftungsrecht und daraus resultierende Befugnisse der Stiftungsaufsicht zu beachten. Zudem ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde einzuholen.
Bei Treuhandstiftungen richtet sich die Zulässigkeit der Satzungsänderung und die erforderliche Beschlussfassung nach Treuhandvertrag einschließlich der Satzung. Auch hier ist auf die Unbedenklichkeitserklärung der Finanzbehörde zu achten.
Quelle: Prof. Barbara Weitz, Prof. Burkhard Küstermann, Jörg Martin
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