Stand: 27.11.2018
Bei einer Treuhandstiftung beantragt der Treuhänder nach Errichtung der Stiftung die Vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung sowie eine Steuernummer. Zuständig ist das Finanzamt, bei dem der Treuhänder als Rechtsträger steuerveranlagt ist.
Dem Antrag sind beizufügen:
Auf Basis dieser Unterlagen prüft das zuständige Finanzamt, ob die Stiftung qua Satzung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen zu können. Bei rechtsfähigen Stiftungen wird die Finanzbehörde in der Regel bereits im Zuge des zivilrechtlichen Anerkennungsverfahrens involviert.
Das zuständige Finanzamt ergibt sich grundsätzlich aus dem satzungsmäßigen Stiftungssitz. Auch in diesem Fall ist ein Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu stellen. Die Zuteilung der Steuernummer und der Erhalt der Vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung sind zu überwachen.
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