Stand: 27.11.2018
Folgende Parameter werden für die Gründung einer Stiftung vorausgesetzt:
rechtsfähige Stiftung oder nichtrechtsfähige, von einem Treuhänder verwaltete Stiftung („Treuhandstiftung“)
zu Lebzeiten des Stifter/der Stifterin
steuerbegünstigte („gemeinnützige“) Zwecke; Verwirklichung als Förderkörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 AO
Bei rechtsfähiger Stiftung: Vorstand und je nach Satzungsvorgaben weitere Organe (z.B. Aufsichtsorgan oder Beirat); bei Treuhandstiftung: Treuhänder, in der Satzung vorgesehene weitere Gremien
ehrenamtlich, keine hauptamtlichen Mitarbeiter
Geld oder Wertpapiere, keine Immobilien.
Quelle: Prof. Barbara Weitz, Prof. Burkhard Küstermann, Jörg Martin
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