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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V B 7/18
Der Erlass einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung verletzt nicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten.
Urteil vom 7.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V B 7/18
Der Erlass einer auf § 193 Abs. 1 AO gestützten Prüfungsanordnung verletzt nicht das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten.
Urteil vom 7.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX B 20/18
ine Partnerschaftsgesellschaft, zu deren Partnern auch Advocates nach britischem und Belastingsadviseure nach niederländischem Recht gehören, ist vor dem BFH als solche nicht postulationsfähig.
Urteil vom 12.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX B 20/18
ine Partnerschaftsgesellschaft, zu deren Partnern auch Advocates nach britischem und Belastingsadviseure nach niederländischem Recht gehören, ist vor dem BFH als solche nicht postulationsfähig.
Urteil vom 12.12.2018
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Aktenzeichen: III B 2/19
Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.
Urteil vom 13.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: III B 2/19
Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Kfz keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer.
Urteil vom 13.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I E 1/19
Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich aus der Multiplikation der streitigen Unterschiedsbeträge mit der Zahl der betroffenen Anleger ergibt.
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I E 1/19
Der Streitwert einer Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. ist mit 25 % des Gesamt-Unterschiedsbetrags zu bemessen, der sich aus der Multiplikation der streitigen Unterschiedsbeträge mit der Zahl der betroffenen Anleger ergibt.
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Oktober 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-CHE/07/10026-11 2019/0946663
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 25. Oktober 2019 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
«Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppel-besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung des Schiedsverfahrens (im Folgenden «Konsultationsvereinbarung») vereinbart:
«b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungs-verfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist. Dieser Buchstabe b) ist auf alle offenen Fälle anwendbar bis zum 31. Dezember 2022, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen. »
Bern, den 25. Oktober 2019
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. Oktober 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-CHE/07/10026-11 2019/0946663
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 25. Oktober 2019 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
«Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppel-besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Ergänzung der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 über die Durchführung des Schiedsverfahrens (im Folgenden «Konsultationsvereinbarung») vereinbart:
«b) Die zuständigen Behörden stimmen ungeachtet von Buchstabe a) überein, dass ein Fall nicht für das Schiedsverfahren geeignet ist, wenn der Steuerpflichtige im Besteuerungs-verfahren einschließlich eines Verfahrens nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens in einem oder in beiden Staaten für ihn erkennbar unwahre Angaben gemacht oder zutreffende Angaben pflichtwidrig unterlassen hat, um eine für ihn insgesamt vorteilhafte Besteuerung nach dem Abkommen herbeizuführen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn in einem Staat durch ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige durch dieses Verhalten einen Verstoß gegen steuerliche Vorschriften begangen hat oder er deswegen mit einer erheblichen Sanktion belegt worden ist. Dieser Buchstabe b) ist auf alle offenen Fälle anwendbar bis zum 31. Dezember 2022, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über die Weiterführung einigen. »
Bern, den 25. Oktober 2019
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 18/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 18/19
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn nach den Regelungen eines Mitgliedstaats (Dauer-)Verluste einer Kapitalgesellschaft aus einer wirtschaftlichen Betätigung, die ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird, zwar im Grundsatz als vGA anzusehen sind und dementsprechend den Gewinn einer Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen, jedoch bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt, diese Rechtsfolgen für Dauerverlustgeschäfte nicht zu ziehen sind, wenn sie die betreffenden Geschäfte aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen unterhalten?
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 24/16
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 24/16
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 24/16
Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.
Urteil vom 17.7.2019
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Aktenzeichen: III R 24/16
Besteht der Geschäftszweck eines Unternehmens darin, Darlehen aufzunehmen und an eine Tochtergesellschaft weiterzureichen, handelt es sich auch dann nicht um durchlaufende Kredite, wenn die Kredite ohne Gewinnaufschlag an die Tochtergesellschaft weitergegeben werden.
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 20/17
Urteil vom 22.5.2019
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Aktenzeichen: II R 20/17
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: VI R 49/16
Urteil vom 3.7.2019
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Aktenzeichen: VI R 49/16
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: VII R 14/18
Urteil vom 30.4.2019
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Aktenzeichen: VII R 14/18
Urteil vom 30.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI R 5/18
Urteil vom 26.6.2019
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Aktenzeichen: XI R 5/18
Urteil vom 26.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 21/17
Urteil vom 22.5.2019
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Aktenzeichen: II R 21/17
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 66/16
NV: Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft den verlustbringenden Betrieb einer Schwimmhalle an eine Tochtergesellschaft verpachtet (Bestätigung des Senatsurteils vom 09.11.2016 - I R 56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).
Urteil vom 13.3.2019
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Aktenzeichen: I R 66/16
NV: Die steuerliche Begünstigung sog. dauerdefizitärer Tätigkeiten einer von der öffentlichen Hand beherrschten Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des JStG 2009 setzt voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft den verlustbringenden Betrieb einer Schwimmhalle an eine Tochtergesellschaft verpachtet (Bestätigung des Senatsurteils vom 09.11.2016 - I R 56/15, BFHE 256, 75, BStBl II 2017, 498).
Urteil vom 13.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: VI R 40/17
Urteil vom 1.8.2019
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Aktenzeichen: VI R 40/17
Urteil vom 1.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 29/19
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
- auch ein überhöhtes Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht;
- eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG auf dort nicht geregelte Fallgruppen grundsätzlich nicht in Betracht kommt;
- § 42 AO bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch i.S. der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist;
- § 42 AO in Fällen des überhöhten Entgelts zwar grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht der Korrektur einer Gestaltung dient, die zu einer höheren Umsatzsteuer führt, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre, die Regelung aber bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung kommen kann;
- die Feststellung eines Missbrauchs i.S. des § 42 AO auch in Fällen des überhöhten Entgelts zum einen erfordert, dass die fraglichen Umsätze (trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts) einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde, und zum anderen ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 29/19
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass
- auch ein überhöhtes Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht;
- eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG auf dort nicht geregelte Fallgruppen grundsätzlich nicht in Betracht kommt;
- § 42 AO bei der Umsatzsteuer bereichsspezifisch i.S. der Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH auszulegen ist;
- § 42 AO in Fällen des überhöhten Entgelts zwar grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, da die Vorschrift nicht der Korrektur einer Gestaltung dient, die zu einer höheren Umsatzsteuer führt, als sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen wäre, die Regelung aber bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen zur Anwendung kommen kann;
- die Feststellung eines Missbrauchs i.S. des § 42 AO auch in Fällen des überhöhten Entgelts zum einen erfordert, dass die fraglichen Umsätze (trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG bzw. der MwStSystRL und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts) einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde, und zum anderen ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird.
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 24/18
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 24/18
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Oktober 2019
Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858488
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 22f UStG -Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes -in Kraft getreten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn-und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI -Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG -eingeführt1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o.g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Oktober 2019
Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858488
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 22f UStG -Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes -in Kraft getreten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn-und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI -Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG -eingeführt1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o.g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Oktober 2019
Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858465
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 25e UStG -Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde1. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Oktober 2019
Geschäftszeichen: III C 5 -S 7420/19/10002 :002 2019/0858465
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: (1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2019 § 25e UStG -Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz -in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde1. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Oktober 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 17. September 2018-IV C 3 -S 2221/09/10013: 001 DOK 2018/0734613 -(BStBl I Seite 1024)
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2221/09/10013 :001 2019/0875726
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Oktober 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 17. September 2018-IV C 3 -S 2221/09/10013: 001 DOK 2018/0734613 -(BStBl I Seite 1024)
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2221/09/10013 :001 2019/0875726
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 20/17
Urteil vom 12.6.2019
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Aktenzeichen: X R 20/17
Urteil vom 12.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 17/19
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 17/19
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI R 53/17
Urteil vom 10.7.2019
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Aktenzeichen: XI R 53/17
Urteil vom 10.7.2019
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Aktenzeichen: III R 47/18
Urteil vom 10.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 47/18
Urteil vom 10.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 20/16
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 20/16
Bei der Bemessung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns aus einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf ist der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 02.04.2008 - IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658).
Urteil vom 10.4.2019
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