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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 67/16
Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.
Urteil vom 22.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 67/16
Eine Körperschaft ist dann nicht selbstlos tätig, wenn sie die durch Spenden ihrer Gesellschafter erlangten (nicht gebundenen) Vermögensmittel ausschließlich und von vornherein zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft einsetzt.
Urteil vom 22.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 14/17
Urteil vom 22.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: V R 14/17
Urteil vom 22.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 12/16
Urteil vom 6.8.2019
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Aktenzeichen: VIII R 12/16
Urteil vom 6.8.2019
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Aktenzeichen: VIII R 18/16
Urteil vom 6.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: VIII R 18/16
Urteil vom 6.8.2019
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Aktenzeichen: IX R 13/18
Urteil vom 2.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 13/18
Urteil vom 2.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19; X B 3/19; X B 4/19; X B 5/19; X B 6/19; X B 7/19; X B 8/19; X B 9/19; X B 10/19
Urteil vom 27.8.2019
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Aktenzeichen: 27.8.2019, X B 160/18, X B 3-10/19; X B 3/19; X B 4/19; X B 5/19; X B 6/19; X B 7/19; X B 8/19; X B 9/19; X B 10/19
Urteil vom 27.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 25/18
NV: Ein fehlerhaft auf das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses gestützter, aber bestandskräftiger Änderungsbescheid löst die Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO aus.
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 25/18
NV: Ein fehlerhaft auf das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses gestützter, aber bestandskräftiger Änderungsbescheid löst die Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO und nicht nach § 233a Abs. 2a AO aus.
Urteil vom 23.7.2019
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Aktenzeichen: IX R 18/18
Urteil vom 2.7.2019
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Aktenzeichen: IX R 18/18
Urteil vom 2.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2019
Aktenzeichen: IX R 17/18
Urteil vom 3.9.2019
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Aktenzeichen: IX R 17/18
Urteil vom 3.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. November 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. November 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. November 2019
Geschäftszeichen: III C 1 -S 7068/19/10002 :001 2019/0961950
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2020 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2019 Nr. C 364, S. 9) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.
Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen -Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. November 2019
Geschäftszeichen: III C 1 -S 7068/19/10002 :001 2019/0961950
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2020 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 29. Oktober 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2019 Nr. C 364, S. 9) veröffentlicht. Zu Ihrer Information übersende ich in der Anlage einen Abdruck dieser Liste.
Dieses Schreiben (nebst Anlage) steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen -Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines“ zum Herunterladen bereit.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. November 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. November 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. November 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 2019/0972167
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:
1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 8. November 2018 (a.a.O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anders-lautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.
2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf
Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG1 beim Betriebsstätten-finanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) zu beantragen. Die Zutei-lung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeit-nehmer dazu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommen-steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebs-stättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.
Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfü-gung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularser-ver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zum Abruf bereitgestellt.
3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG
Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbe-scheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.
Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.
Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuer-abzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren
Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichge-lagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbe-scheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.
Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.
5. Anwendungszeitpunkt
Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. November 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/19/10007 :001 2019/0972167
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Bezug auf den Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Folgendes:
1. Start des Arbeitgeberabrufs zum 1. Januar 2020
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Absatz 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wird zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Arbeitgeber haben ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend den Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 8. November 2018 (a.a.O.) im ELStAM-Verfahren abzurufen. Die anders-lautenden Regelungen in den Rz. 89 bis 94 des BMF-Schreibens sind insoweit überholt.
2. Voraussetzung zum Arbeitgeberabruf
Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist nach § 39 Absatz 3 Satz 1 EStG1 beim Betriebsstätten-finanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) zu beantragen. Die Zutei-lung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeit-nehmer dazu nach § 80 Absatz 1 AO bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommen-steuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebs-stättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen.
Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck zur Verfü-gung gestellt. Der Vordruck wird vor dem Start des Arbeitgeberabrufes auf dem Formularser-ver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zum Abruf bereitgestellt.
3. Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag im Sinne des § 39a EStG
Die Teilnahme am ELStAM-Verfahren gilt noch nicht für Fälle, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ein Freibetrag im Sinne des § 39a EStG berücksichtigt wird. Entsprechendes gilt, wenn deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen auf Antrag von der Besteuerung freigestellt oder, wenn der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird. In diesen Fällen und auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 EStG erweitert unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Absatz 3 EStG auf Antrag wie unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG) wie bisher auf Antrag eine Papierbe-scheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z. B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.
Der Arbeitgeber eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist zum Abruf der ELStAM berechtigt und verpflichtet, wenn dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer zugeteilt und diese dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde und der Arbeitnehmer keine Papierbescheinigung vorgelegt hat.
Wurde dem Arbeitgeber vom beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Papierbescheinigung vorgelegt, tritt diese für den vermerkten Gültigkeitszeitraum an die Stelle der bereits abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall den Lohnsteuer-abzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.
4. Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren
Haben das Betriebsstättenfinanzamt und der Arbeitgeber aufgrund einer Vielzahl gleichge-lagerter Einzelfälle (z. B. beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner), in denen Papierbe-scheinigungen für den Lohnsteuerabzug auszustellen waren, bislang ein vereinfachtes Antrags- oder Listenverfahren praktiziert, bestehen keine Bedenken, für die in den Listen aufgeführten Arbeitnehmer auch nach dem 31. Dezember 2019 hieran festzuhalten.
Unabhängig davon, dass in diesen Fällen der Lohnsteuerabzug weiterhin auf der Grundlage von Papierbescheinigungen durchgeführt werden darf, kann für diese Arbeitnehmer die Vergabe der Identifikationsnummer listenmäßig beantragt werden, wenn die Bestimmungen zum Datenschutz, wie sie der bundeseinheitliche Vordruck vorsieht, entsprechend eingehalten werden. Die Übergangsregelung ist längstens bis zum Abschluss der programmtechnischen Einbindung von im Inland nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern in das ELStAM-Verfahren anzuwenden.
5. Anwendungszeitpunkt
Dieses Schreiben ist ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. November 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. November 2019
Geschäftszeichen: IV A 4 -S 0319/19/10002 :001 2019/0891800
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146a AO eingeführt worden, wonach ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV ohne zertifizierte technische Sicherheits-einrichtung nach dem 31. Dezember 2019 Folgendes:
Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächen-deckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Über-mittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermitt-lungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. November 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
(2) Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.
(3) Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:
(5) Die Gültigkeit der unter Verwendung der bisherigen Vordruckmuster erstellten Bescheinigungen bleibt unberührt.
(6) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit fol-genden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:
(7) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. November 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7532/18/10001 2019/0915402
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Es werden folgende Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
(2) Auf Grund der Datenschutz-Grundverordnung wurde in den Vordruckmustern ein Datenschutzhinweis zur Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung, über die Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über die Ansprechpartner in Datenschutzfragen aufgenommen.
(3) Die weiteren Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den bisherigen Vordruckmustern sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichungen sind zulässig:
(5) Die Gültigkeit der unter Verwendung der bisherigen Vordruckmuster erstellten Bescheinigungen bleibt unberührt.
(6) Die durch dieses Schreiben neu bekanntgegebenen Vordruckmuster ersetzen die mit fol-genden BMF-Schreiben herausgegebenen entsprechenden Vordruckmuster:
(7) Dieses Schreiben tritt an die Stelle der folgenden BMF-Schreiben:
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: III R 22/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: III R 22/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: X R 29/17
Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17).
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: X R 29/17
Die Regelung über das --in Fällen verspäteter oder unterbliebener Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen festzusetzende-- Verspätungsgeld (§ 22a Abs. 5 EStG) verstößt weder gegen das Verbot der Doppelbestrafung noch gegen die Unschuldsvermutung (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 - X R 33/17).
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX S 18/19
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.
Urteil vom 28.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX S 18/19
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen wurde.
Urteil vom 28.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX R 10/19
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Urteil vom 3.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7.11.2019
Aktenzeichen: IX R 10/19
Wird eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet, ist dies für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG unschädlich, wenn der Steuerpflichtige das Immobilienobjekt --zusammenhängend-- im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Urteil vom 3.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 11/19 (I R 80/14)
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: I R 11/19 (I R 80/14)
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 41/17
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 41/17
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 6.6.2019
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Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)
Urteil vom 22.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)
Urteil vom 22.8.2019
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Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)
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erienwohnungen Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 12/19 (V R 9/16)
Urteil vom 22.8.2019
erienwohnungen Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Oktober 2019
Aktenzeichen: X R 7/17
Urteil vom 9.7.2019
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Aktenzeichen: X R 7/17
Urteil vom 9.7.2019
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Aktenzeichen: IX S 16/19
Urteil vom 5.8.2019
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Aktenzeichen: IX S 16/19
Urteil vom 5.8.2019
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