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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 112/18
Urteil vom 27.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VII B 115/18
Urteil vom 31.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 45/15
Urteil vom 20.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII R 26/15
Urteil vom 20.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 83/18
NV: Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen, wenn der ausländische Zeuge auch zu einem ausländischen Sachverhalt aussagen soll. Bezieht sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte unterbliebene Sachaufklärung auf die Vernehmung eines solchen Auslandszeugen, ist in der Beschwerde darzulegen, dass der Beschwerdeführer seiner abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht, den Zeugen zu stellen, genügt hat.
Urteil vom 13.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: X R 25/18
NV: Wurde die Frist zur Revisionsbegründung maßgeblich durch eigenes Verschulden des zuständigen Sachgebietsleiters versäumt, kommt es auf ein mögliches (zusätzliches) Büroversehen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle bzw. des Mitarbeiters der Poststelle nicht mehr an.
Urteil vom 26.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 66/17
NV: Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen.
Urteil vom 24.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III B 34/18
NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Neuherstellung eines Gebäudes anzunehmen ist, wenn dieses vor der baulichen Erneuerung einem Vollverschleiß unterlegen war. Kommt das FG aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, dass ein solcher Vollverschleiß vorlag, so muss es im Urteil nicht auf die Frage eingehen, ob im Zuge der Erneuerung neue Bauteile eingefügt wurden, die dem Gebäude das Gepräge geben.
Urteil vom 21.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: III R 31/17
NV: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das Kind weitergeleitet und daher auf Sozialleistungen des Kindes angerechnet wird, zwingt dies nicht zum Erlass der Rückforderung beim Kindergeldberechtigten, der seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Urteil vom 8.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: IX B 99/18
NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft.
Urteil vom 22.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: XI R 34/16
NV: Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Urteil vom 13.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: V R 22/17
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.
Urteil vom 14.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: I R 78/16p
Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.
Urteil vom 24.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2019
Aktenzeichen: II R 9/16
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festgestellt werden.
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. April 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. März 2019
- III C 1 - S 7050/19/10001 :002 (2019/0270034) -
Geschäftszeichen: III C 1 - S 7050/19/10001 :002 2019/0296642
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1Die in der Regel nach Ablauf des 2. Quartals 2019 bis zum 20. Juli 2019 zu übermittelnde Steuererklärung für das 2. Quartal 2019 hat alle Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG, die von einem im Inland ansässigen bzw. registrierten Unternehmer im vorgenannten Zeitraum an private Kunden im Gemeinschaftsgebiet erbracht wurden, zu enthalten (einschließlich der ggf. bis zum 12. April 2019 bereits erklärten Umsätze an private Kunden im Vereinigten Königreich). Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2019
Bezug: TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019
TOP 11 der Sitzung AO I/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/19/10003 2019/0288443
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2019 (BStBl I S. 71) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
AEAO zu § 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
Auf das BMF-Schreiben vom 11.7.2017, BStBl I S. 974 wird verwiesen.
Gemäß § 138a Abs. 4 Satz 1 AO ist eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat.
Ergänzend hierzu besteht die Verpflichtung zur Abgabe des länderbezogenen Berichts für die einbezogene inländische Konzerngesellschaft nur, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Systemisches Versagen bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende Vereinbarung über den Austausch der länderbezogenen Berichte zwischen den zuständigen Behörden mit der Bundesrepublik Deutschland verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über einbezogene inländische Konzerngesellschaften der Bundesrepublik Deutschland automatisch zu übermitteln.
Die einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet, sofern die ausländische Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da die konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die in diesem anderen Staat geltende Umsatzschwelle, die im Januar 2015 etwa 750 Millionen Euro entsprach, nicht überstieg.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2244/17/10001 2019/0225994
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der BFH-Urteile vom 11. Juli 2017 (IX R 36/15, BStBl 2019 II S. xxxx), vom 6. Dezember 2017 (IX R 7/17, BStBl 2019 II S. xxxx) und vom 20. Juli 2018 (IX R 5/15, BStBl 2019 II S. xxxx) Folgendes:
Das BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010 (IV C 6 - S 2244/08/10001, DOK 2010/0810418, BStBl I S. 832) zur Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 Absatz 2 EStG ist aus Vertrauensschutzgründen weiterhin in allen offenen Fällen anzuwenden, bei denen auf die Behandlung des Darlehens/der Bürgschaft die Vorschriften des MoMiG anzuwenden sind, wenn die bisher als eigenkapitalersetzend angesehene Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 gewährt wurde oder wenn die Finanzierungshilfe bis einschließlich 27. September 2017 eigenkapitalersetzend geworden ist. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn das Insolvenz-verfahren bei einer GmbH nach dem 31. Oktober 2008 eröffnet wurde oder wenn Rechts-handlungen, die nach § 6 AnfG der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31. Oktober 2008 vorgenommen wurden.
In allen übrigen Fällen ist nach den Grundsätzen der oben genannten BFH-Entscheidungen § 255 HGB für die Bestimmung der Anschaffungskosten i. S. v. § 17 Absatz 2 EStG maßgeblich. Nachträgliche Anschaffungskosten stellen damit nur noch solche Aufwendungen dar, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen und verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG) und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse oder der Verzicht auf eine werthaltige Forderung. Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen hingegen grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der Beteiligung. Etwas anderes gilt, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe aufgrund der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts i. S. des § 5 Absatz 2a EStG, im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2011, I R 100/10, BStBl 2012 II S. 332). In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (BFH-Urteil vom 15. April 2015, I R 44/14, BStBl II S. 769). Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Bezug: Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/10/10005 :005 2019/0225692
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) entschieden, dass die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG, nach der Eltern die von ihnen getragenen Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines unterhaltsberechtigten Kindes (Kind ist Versicherungsnehmer) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigen können, auch dann gelte, wenn das Kind erwerbstätig sei und der Arbeitgeber die Beiträge unmittelbar vom Lohn des Kindes einbehalten habe. Nach Auffassung des BFH ist aber Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet, d. h. in Form von Barunterhalt getragen haben. Hingegen reiche eine Leistung in Form von Sachunterhalt laut BFH nicht aus. Zum anderen bedürfe es laut Urteilsbegründung im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern - ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge - einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.
Der BFH knüpft damit für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG - der bestehenden Verwaltungsauffassung folgend - entscheidend an eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem als Versicherungsnehmer auftretenden Kind an (§§ 1610 Absatz 2 i. V. m. 1601 BGB). Daneben setzen sowohl die Finanzverwaltung als auch der BFH in seiner o. g. Entscheidung für einen Sonderausgabenabzug bei den unterhaltsverpflichteten Eltern eine durch die Tragung der Beiträge des Kindes entstandene wirtschaftliche Belastung der Eltern voraus, welche jeden-falls nicht allein dadurch, dass die Beiträge im Rahmen eines Dienstverhältnisses vom Lohn des Kindes einbehalten wurden, ausgeschlossen ist.
In Bezug auf die vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen steht das BFH-Urteil X R 25/15 damit dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsauffassung (vgl. Randziffer 81 des Bezugsschreibens sowie R 10.4 EStR). Im Hinblick auf die konkrete Beurteilung dieser beiden wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen legt der BFH die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG jedoch deutlich enger als die Finanzverwaltung aus, die ihre Rechtsansicht auf die Regelungen der Randziffer 81 des Bezugs-schreibens stützt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 13. März 2018 (X R 25/15) daher lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Damit gilt im Umgang mit dem o. g. Urteil zur steuerlichen Berücksichtigung von im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragenen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern in Bezug auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EStG Folgendes:
Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom 24. Mai 2017 (BStBl 2017 I, Seite 820; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017, BStBl 2017 I, Seite 1455) sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung X R 25/15 vom 13. März 2018 unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 11/17
Urteil vom 6.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 10/17
Urteil vom 6.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X R 34/17
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 45/18
Urteil vom 1.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: IV R 24/15
Urteil vom 2.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: V B 68/18
NV: Die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden (§ 15 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG) hat keine Bedeutung für die Frage, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
Urteil vom 7.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: VIII B 103/18
NV: Verfahrensmängel, die --wie die Verletzung der Grundordnung des Verfahrens bei Missachtung der Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens-- im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen wären, müssen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter genauer Angabe der den Mangel ergebenden Tatsachen gerügt werden.
Urteil vom 6.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: X B 90/18
NV: Die Rechtsfrage, ob das im Steuerstrafverfahren geltende Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO auch der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nach § 146 Abs. 2b AO entgegensteht, ist jedenfalls nicht von so offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung, dass auf jegliche Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und der hierzu bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten verzichtet werden könnte.
Urteil vom 12.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2019
Aktenzeichen: III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 19. März 2018 - IV A 2 - 0 2000/17/10001 - DOK 2018/0151652 - (BStBl I S. 322)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/18/10001 2019/0163664
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2017 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2018 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 19. März 2018 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 19. März 2018 (BStBl I S. 322) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. März 2018 (BStBl I S. 323) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern -Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Weitere BMF-Schreiben zu dem Thema lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II B 85/17
Urteil vom 19.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VII R 21/17
Urteil vom 24.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II R 34/15
Urteil vom 14.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: XI R 36/17
Urteil vom 11.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V B 34/17
Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.
Urteil vom 14.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: III R 45/17
Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 11.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: V R 45/17
Ein Berufsverband i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG kann entgeltliche Leistungen an seine Mitglieder oder Dritte im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nur erbringen, wenn sein Verbandszweck nicht hierauf gerichtet ist, sondern es sich hierbei um eine Nebentätigkeit handelt.
Urteil vom 13.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VI R 10/17
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können zu steuerbarem Arbeitslohn führen, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Urteil vom 21.11.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 3/15
Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27. März 2007 VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486, sowie zum Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49).
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: VIII R 7/15
Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum 1. Januar 2009 aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.
Urteil vom 11.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: GrS 2/16
Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Urteil vom 25.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: II B 79/17
NV: § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 GrEStG setzen als weiteres --ungeschriebenes-- Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwertet.
Urteil vom 30.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I E 9/18
NV: Der Streitwert einer Klage auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG ist dann, wenn es sich bei der Empfängerin der Ausschüttung um eine Körperschaft handelt, auf die § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar ist, mit 0,5 % des streitigen Betrages der in der Ausschüttung enthaltenen Einlagenrückgewähr zu bemessen.
Urteil vom 5.12.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: I R 16/16
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 12.07).
Urteil vom 26.9.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. März 2019
Aktenzeichen: IX R 8/17
NV: Ist für die Ausübung eines grundsätzlich lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ein Entgelt nur für eine zeitlich begrenzte Dauer (hier: ca. zehn Jahre) zu entrichten, muss die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Der Prognosezeitraum ist hierbei auf die Dauer der (voraussichtlichen) entgeltlichen Nutzungsüberlassung (hier: entgeltliche Ausübung des dinglichen Wohnungsrechts) begrenzt.
Urteil vom 29.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: I R 67/16
Urteil vom 10.10.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: X R 6/17
Urteil vom 15.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: XI R 21/17
Urteil vom 23.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: II B 98/17
Urteil vom 22.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: IX R 37/17
Urteil vom 8.1.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2019
Aktenzeichen: II B 76/18
NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist.
Urteil vom 21.2.2019
Zum Artikel