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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :019 2018/0513416
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBI. S. 3152) ist§ 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Ände rung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgaben ordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:
„32 Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen“
Randziffer 77 wird neu eingefügt:
„77 Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2018 sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“
Das Muster finden Sie im vollständigen BMF-Schreiben hier.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 48/15
Urteil vom 24.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 89/15
Urteil vom 7.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 49/16
Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden.
Urteil vom 24.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 60/16
Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (hier: mit Devisen) mindern nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: II R 21/15
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: VI R 8/16
Urteil vom 15.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I B 37/17
NV: Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG enthaltene Ausschlussfrist gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip verstoßen könnte.
Urteil vom 27.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juni 2018
Aktenzeichen: I B 63/17
Urteil vom 21.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 46/16
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: IV R 16/15
Überträgt ein Kommanditist unentgeltlich einen Teil seiner Beteiligung an der KG, geht der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.
Urteil vom 1.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: IV R 8/16
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: VIII R 30/15
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: XI R 21/16
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 74/15
NV: Wird im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pooling-Verfahrens lediglich ein Mindest- und ein Höchstzinssatz vereinbart und verbleibt hiernach ein erheblicher Spielraum für die Berechnung der Zinsvergütung, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze des sog. formellen Fremdvergleichs vor (Anschluss an die ständige Rechtsprechung).
Urteil vom 17.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: VIII B 124/17
Urteil vom 8.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 25/16
NV: Das Trennungsprinzip wird durch § 32a Abs. 2 KStG zwar verfahrensrechtlich (punktuell) durchbrochen, nicht jedoch aufgehoben. Die Norm eröffnet danach nur die Möglichkeit, die materielle Rechtslage auch verfahrensrechtlich umzusetzen.
Urteil vom 31.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/13/10005 :053 2018/0427877
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBI. S. 3152) ist§ 146 Abs. 1 AO neu gefasst worden. Diese Ände rung ist am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten. Der Anwendungserlass zur Abgaben ordnung zu § 146 AO wird daher neu gefasst.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sof011 für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht -Abgabenordnung - AO-Anwendungserlass) zum Download bereit
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Zum ArtikelBezug: BEZUG BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 - IV A 3 - S 0338/17/10007 - (BStBl I 2018, 2)
Veröffentlicht: 18. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/17/10007 2018/0382056
Mit Beschluss vom 27. September 2017, 2 BvR 598/12, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil vom 16. November 2011, X R 15/09, BStBl 2012 II S. 325, nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat damit die Auffassung des BFH bestätigt, dass hinsichtlich der Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit verfassungsrechtlich weder ein Sonderausgabenabzug in voller Höhe noch eine Berücksichtigung im Wege des negativen Progressionsvorbehalts geboten ist. Die wegen dieses Beschwerdeverfahrens ruhenden Revisionsverfahren - X R 30/16 - und - X R 38/09 - bis - X R 41/09 - haben sich zwischenzeitlich durch Zurücknahme der Revisionen durch die Kläger erledigt.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2010 hatte der BFH bereits mit Urteil vom 9. September 2015, X R 5/13, BStBl II S. 1043, entschieden, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG auch im Hinblick auf die Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch die unterschiedliche Höhe der in § 10 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EStG genannten Höchstbeträge sei verfassungsgemäß. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21. September 2017, 2 BvR 2445/15, nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Urteil vom 27. Juli 2017, III R 1/09, BStBl 2018 II S. 96, hat der BFH des Weiteren entschieden, dass die in den Veranlagungszeiträumen 2000 bis 2004 bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge (§ 32a EStG) sowie Kinderfreibeträge (§ 32 Absatz 6 EStG) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Für den Veranlagungszeitraum 2014 sind weitere Verfahren wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge vor den obersten Bundesgerichten anhängig, die möglicherweise Auswirkungen auf andere Veranlagungszeiträume haben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, werden mit sofortiger Wirkung
gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.
Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Frage der beschränkten Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2010 wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. Juni 2018, BStBl I S. 703, hingewiesen.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
I.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
1.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6, § 12 Nummer 5 EStG)
- für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 -
1. b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 9, § 9 Absatz 6 EStG)
- für Veranlagungszeiträume ab 2015 -
2. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG
3. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummern 1.a) und 1.b) ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummern 1.a) und 1.b) gilt Folgendes:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. In Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) ist zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
II.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.
Steuerfestsetzungen sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 AO auszusetzen, soweit § 8c Satz 1 KStG (in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, BGBl. I S. 1912) sowie § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12. August 2008, BGBl. I S. 1672, und den nachfolgenden Fassungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 2998) für unmittelbare schädliche Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I S. 1289).
Die Aussetzung der Steuerfestsetzung ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen bei Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des GewerbesteuerMessbetrags für Veranlagungs- bzw. Erhebungszeiträume 2008 bis 2015 bzw. bis einschließlich Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2016 bei abweichendem Wirtschaftsjahr gemäß § 7 Absatz 4 KStG bzw. § 10 Absatz 2 GewStG und einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. v. § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG vor dem 1. Januar 2016. Entsprechendes gilt bei gesonderten Feststellungen nach §§ 2a, 10d, § 15 Absatz 4, §§ 15a, 15b EStG, § 4h EStG in Verbindung mit § 8a KStG, § 14 Absatz 5 KStG, § 10 Absatz 3 Satz 5 AStG und § 10a GewStG für Feststellungszeitpunkte 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2015.
Die Aussetzung der Steuerfestsetzung bewirkt, dass § 8c (Absatz 1) Satz 1 KStG aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorerst nicht anzuwenden ist, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) vor dem 1. Januar 2016 insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelAufgrund
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 18. Juni 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die beschränkte Abziehbarkeit (§ 10 Absatz 4 EStG1) von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG2 verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 18. Juni 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2010.
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S 0625/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37 S 0625-1/9/54
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-3/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#002
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-2/2018-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 – 2018/003 – 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A – 008 – II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2018/002
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/022-0001
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0338 - 34 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A – 10-002 – 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007, 2018/44466
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/27/1-2018/17496
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein/span>
S 0338-047
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A – 2
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855),
vom 25. Juni 2015 (BStBl I Seite 541),
vom 24. Mai 2016 (BStBl I Seite 500) und
vom 16. Mai 2017 (BStBl I Seite 776)
Veröffentlicht: 6. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/18/10001 2018/0449558
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2018 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 und für Echtfälle ab Mai 2019 gegeben sein.
Auf folgende Neuerungen wird im Einzelnen hingewiesen:
Änderung der Auszeichnungen
Textpositionen in den Berichtsteilen „Bilanz“ und „Gewinn- und Verlustrechnung“ sind für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen (Auszeichnung als „notPermittedFor“ = „steuerlich“). Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung sind in einer Fußnote zu der jeweiligen Taxonomie-Position zu übermitteln
Positionen, die in der Steuerbilanz, nicht aber in der Handelsbilanz zulässig sind, haben eine Auszeichnung als „notPermittedFor“ = „handelsrechtlich“ erhalten
Angaben, die im Kontext einer steuerlichen Gewinnermittlung keine Bedeutung haben, werden für die Übermittlung an die Finanzverwaltung nicht mehr zugelassen und sind durch die Auszeichnung „notPermittedFor“=“ Einreichung an Finanzverwaltung“ gekennzeichnet.
Abbau von Redundanzen
Redundanzen wurden weiter abgebaut. So wurden die Gesellschaftergruppen im GCD-Modul und die Art der Beteiligung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung angeglichen.
Neuer Berichtsteil „steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“
Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG wird der Gewinn für Zwecke der Besteuerung durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Mit der Taxonomie-Version 6.2 ist ein neuer Berichtsteil eingefügt worden, der Taxonomie-Positionen zur Ermittlung und Übermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG vorsieht.
Die werthaltige Übermittlung des Berichtsteils mit der Taxonomie-Version 6.2 ist freiwillig. Wird der Berichtsteil freiwillig werthaltig übermittelt, greifen entsprechende ERiC-Regeln. Voraussichtlich ab der übernächsten Taxonomie-Version wird die Übermittlung verpflichtend sein
Im Auftrag
Zum ArtikelBezug: BFH-Beschluss vom 25. April 2018 - IX B 21/18 -
Veröffentlicht: 14. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0465/18/10005-01 DOK 2018/0482980
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat am 25. April 2018, IX B 21/18, in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen nach § 233a AO gemäß § 69 Absatz 3 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 FGO ausgesetzt.
Nach Auffassung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen würden. Hierbei handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet seien und damit einem typisierten Zinssatz nicht zu Grunde gelegt werden dürften.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18, ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes soll nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO grundsätzlich ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Absatz 1 Satz 1 AO bezweifeln. Angesichts der bisherigen Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsungsregelung (vgl. Beschlüsse vom 3. September 2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV S. 2115 sowie 1 BvR 1098/08, HFR 2010 S. 66) ist ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei einer neuerlichen Prüfung unter Berücksichtigung der weiteren Marktzinsentwicklung in den letzten Jahren nun als verfassungswidrig einstufen wird.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 ist Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 Satz 2 AO nur zu gewähren, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und im Einzelfall ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen ist.
Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl 2003 II S. 18; vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl 1991 II S. 104, und vom 20. Mai 1992, III B 100/91, BStBl II S. 729).
Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften ist für Verzinsungszeiträume vor dem 1. April 2015 der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen sind als eher gering einzustufen und der Eingriff hat keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II S. 558).
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Juni 2018
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/13/10005 :059 2018/047836
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems festgelegt.
Die Technischen Richtlinien sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können unter folgenden Link aufgerufen werden:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: V R 55/16
Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zugunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gemäß § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.
Urteil vom 8.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: VI R 18/16
Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: VIII R 41/15
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, sofern aus der Kapitalanlage jedenfalls nach 2009 keine Erträge fließen (Anschluss an BFH-Urteile vom 2. Dezember 2014 VIII R 34/13, BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387, und vom 1. Juli 2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975).
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: XI R 7/16
Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Art. 315 der Richtlinie 2006/112/EG auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist?
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: IV E 1/18
Urteil vom 18.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: X B 13/18
Urteil vom 11.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juni 2018
Aktenzeichen: IX R 17/17
NV: Der Bescheid, mit dem die Festsetzung der Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum geändert und die Eigenheimzulage für alle Jahre auf 0 EUR festgesetzt wird, ist keine Zusammenfassung von acht Einzelbescheiden, die jeweils eines eigenen rechtlichen Schicksals fähig sind, sondern ein Sammelbescheid, der insgesamt rechtswidrig ist, wenn er einen Rechtsfehler aufweist.
Urteil vom 17.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juni 2018
Aktenzeichen: III R 18/17
Urteil vom 11.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juni 2018
Aktenzeichen: V R 18/17
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Urteil vom 1.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juni 2018
Aktenzeichen: VII R 21/16
Urteil vom 20.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: I R 83/15
Die Beteiligung einer Stadt an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Betrieb gewerblicher Art.
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: III R 5/17
Urteil vom 14.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: IV R 38/15
Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet wird.
Urteil vom 1.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: VI R 17/16
Urteil vom 22.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: XI B 97/17
Urteil vom 27.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: XI B 113/17
Urteil vom 21.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: IX R 38/16
NV: Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Urteil vom 13.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: III R 3/17
NV: Greift keine unionsrechtliche Koordinierungsregel (hier: Art. 76, 77, 79 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO Nr. 574/72), kommt die nationale Regelung in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Anwendung.
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2018
Aktenzeichen: X R 46/16
NV: Eine Zuwendungsbestätigung, die lediglich ein nicht korrektes Ausstellungsdatum enthält, kann gleichwohl Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, sofern die Körperschaft zum tatsächlichen Zeitpunkt der Erstellung dem Grunde nach zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist.
Urteil vom 12.12.2017
Zum ArtikelBeteff: Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Veröffentlicht: 03. Mai 2018
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1300/08/10027 2018/0353235
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VIII R 75/13
Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. Juli 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl II 2007, 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Urteil vom 30.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VIII R 42/15
Die Bildung einer Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist auch im Fall des Regiebetriebs einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig. Mangels gesetzlicher Beschränkungen reicht für deren steuerliche Anerkennung jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.
Urteil vom 30.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VIII R 15/16
Die Bildung einer Rücklage i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist bei Regiebetrieben einer Verbandskörperschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Regiebetrieben einer kommunalen Gebietskörperschaft zulässig. Mangels gesetzlicher Beschränkungen reicht für deren steuerliche Anerkennung jedes "Stehenlassen" der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umstände nachvollzogen und überprüft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verfügung stehen sollen.
Urteil vom 30.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: V B 120/17
NV: Ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass der nach § 248 InsO gerichtlich bestätigte Insolvenzplan nicht angefochten werden kann, so kann offenbleiben, ob es sich bei der Erklärung der Anfechtung der Zustimmung zum Insolvenzplan durch das FA um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt.
Urteil vom 27.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: IV B 46/17
Urteil vom 14.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: III B 135/17
NV: Der 31. Dezember ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.
Urteil vom 20.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: XI B 110/17
NV: Der Insolvenzverwalter ist im Fall eines Aktivprozesses nicht mehr am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt, wenn er die Aufnahme des Rechtsstreits gegenüber dem Finanzgericht ablehnt.
Urteil vom 20.2.2018
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