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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VI B 106/17
Urteil vom 28.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VII B 89/17
NV: Die Entlastungstatbestände gemäß §§ 9b, 10 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG können nicht analog auf staatliche Eigenbetriebe angewandt werden. Diese gehören nicht wie die kommunalen Eigenbetriebe zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG.
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Mai 2018
Aktenzeichen: VII R 22/17
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.
Urteil vom 20.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2018
Aktenzeichen: I R 9/16
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.
Urteil vom 20.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2018
Aktenzeichen: V R 35/17
Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten (entgegen Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).
Urteil vom 1.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2018
Aktenzeichen: IX R 12/17
NV: Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Urteil vom 13.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2018
Aktenzeichen: VI R 2/16
Urteil vom 16.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2018
Aktenzeichen: I R 8/16
NV: Die beschränkte Einkommensteuerpflicht der von der Deutschen Rentenversicherung Bund in das Ausland (hier: Kanada) gezahlten Renten wird nicht durch das DBA-Kanada 2001 ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada 2001 vorgenommene Zuordnung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten an Kanada lässt das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada 2001 vorbehaltene Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands unberührt; das zu Art. 18 DBA-Kanada 2001 ergangene Protokoll steht dem nicht entgegen.
Urteil vom 20.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: I R 7/16
Eine nach § 20 UmwStG 2002 begünstigte Buchwerteinbringung setzt voraus, dass auf den übernehmenden Rechtsträger alle Wirtschaftsgüter übertragen werden, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des betreffenden Betriebs gehören.
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: I R 27/16
Urteil vom 17.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: VI R 11/16
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: VIII R 20/14
Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.
Urteil vom 30.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: IX B 21/18
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einhalb Prozent für jeden vollen Monat jedenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: X R 10/16
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: XI R 14/16
Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.
Urteil vom 22.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: VI B 97/17
Urteil vom 19.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2018
Aktenzeichen: II B 75/16
Urteil vom 19.2.2018
Zum ArtikelGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Veröffentlicht: 23. April 2018
Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 – II R 44/15 – (BStBl 2018 II S. XXXX) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Wohnungen, die eine Wohnungsvermietungsgesellschaft an Dritte überlässt, nur zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG a. F. gehören, wenn die Gesellschaft neben der Vermietung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen übliche Maß überschreiten.
Seine Entscheidung hat der Bundesfinanzhof maßgeblich damit begründet, dass die Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und als originär gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein müsse. Hierfür reiche die bloße Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen nicht aus. Auch auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es entgegen der Verwaltungsauffassung nicht an.
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen typisierenden Betrachtungsweise in R E 13b.13 Abs. 3 ErbStR 2011 ist weiterhin festzuhalten.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S381.2b/14
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
34 – S 3812b – 3/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 3851-1/2017-7
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
36-S 3812 b - 2018#007
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 3851-1/2014-10/2017-13-5
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 3812b 2017/002 -53 - 53
Hessisches Ministerium der Finanzen
Az. S3812b A-008-II6a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV- S 3812b-00000-2010/001-003
Niedersächsisches Finanzministerium
S 3812b 2-351
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 3812b –1 – V A 6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 3812b A – 18 – 023 – 448
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/5 – S 3812-b-1#015 -
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
35-S 3812b/7/32-2018/19015
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
42 – S 3812b – 16
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 35 – S 3812b – 007
Thüringer Finanzministerium
S 3812b B – 02
Bezug: BFH-Urteil XI R 28/13 vom 16. Dezember 2015, BStBl II 2018 S. XXX
Veröffentlicht: 23. April 2018
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7279-a/0 :002 2018/0347929
Mit seinem o. g. Urteil hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.
Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: V B 144/17
NV: Ist in einem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit eines nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erlassenen Änderungsbescheids streitig, muss das FG selbst über das Bestehen des Nachforderungsanspruchs (§ 27 Abs. 19 Satz 3 UStG) entscheiden und darf das Verfahren nicht nach § 74 FGO bis zum Ergehen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aussetzen.
Urteil vom 21.03.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: V B 142/17
Urteil vom 14.03.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: X R 25/16
NV: Der für den Anspruch auf Kinderzulage relevante Begriff "ausgezahlt" i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. stellt auf den Leistungsempfänger des Kindergeldes ab, der nach rechtlichen Maßstäben zu bestimmen ist. An wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wurde, ist nicht maßgeblich.
Urteil vom 12.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: XI R 4/16
Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.
Urteil vom 13.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Mai 2018
Aktenzeichen: V R 36/16
Urteil vom 14.03.2018
Zum ArtikelAllgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. April 2018
Veröffentlicht: 30. April 2018
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
- der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 - GrS 1/14 - (BStBl 2016 II S. 265),
- der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 - IX R 23/12 - (BFH/NV S. 912), - IX R 20/13 - (BFH/NV S. 1146) und - IX R 21/13 - (BFH/NV S. 1147), vom 17. Februar 2016
- X R 26/13 - (BStBl II S. 611) und - X R 32/11 - (BStBl II S. 708) sowie - X R 1/13 - (BFH/NV S. 913), vom 22. März 2016 - VIII R 10/12 - (BStBl II S. 881) und
- VIII R 24/12 - (BStBl II S. 884) und vom 8. September 2016 - III R 62/11 - (BStBl 2017 II S. 163) sowie
- des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017
- 2 BvR 949/17 - (vorgehend BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 - X R 18/12 -, BStBl 2017 II S. 450)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3-S062.5/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
37-S 0625-1/9/42
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-1/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
33-S 0625/2018#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625 A-1/2014-1/2016-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625-2018/004 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0338 A - 029 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV - S 0625-00000-2018/001
Niedersächsisches Finanzministerium
S 0625 - 38 - 33 11
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0623 - 19 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
S 0625-1#007, 2018/12976
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/24/1-2018/7798
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 - S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0338-013/09
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A - 34
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2018
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7103-a/17/10001 2018/0248550
Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 - III C 3 - S 7160-b/13/10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen ()http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. Mai 2018
Geschäftszeichen: V A 3 - S 0030/16/10004-21 2018/0342748
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das allgemeine Informationsschreiben zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung bekannt gemacht. Das allgemeine Informationsschreiben steht außerdem auf der Internetseite www.finanzamt.de unter der Rubrik „Datenschutz“ sowie auf der Internetseite www.elster.de unter der Rubrik „Datenschutzerklärung der Steuerverwaltung“ bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. April 2018
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1435) und vom 29. November 2017 (BStBl I Seite 1626)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2439/12/10001 2018/0303138
Mit BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1435) wurde das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung (§ 15 des 5. VermBG) gestartet. Die erstmalige Datenübermittlung hatte danach für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen spätestens bis zum 28. Februar 2018 zu erfolgen. Das BMF-Schreiben vom 29. November 2017 (BStBl I Seite 1626) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes enthält weitere Regelungen (u. a. Härtefallregelung in Abschnitt 14 Absatz 7b).
Wie mitgeteilt wurde, haben es Arbeitgeber teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme wird die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.
Die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einem Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stellt, für sich gesehen, keinen Befreiungsgrund dar. Im Übrigen sind Anträge mit mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht als Härtefall genehmigungsfähig.
Werden die Daten der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung nicht elektronisch übermittelt oder erfolgt - nach einem positiv beschiedenen Härtefallantrag - keine schriftliche Mitteilung an die Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie, kann das Betriebsstättenfinanzamt die Mitteilung mit Zwangsmitteln (§§ 328 ff. AO) durchsetzen.
Der „Nachweis der vermögenswirksam angelegten Leistungen in anderer Weise“ (s. Abschnitt 15 Absatz 3b des BMF-Schreibens 29. November 2017 [a. a. O.]) ist im Übrigen nur zulässig bei technischen Problemen im Zusammenhang mit einem eingerichteten System der Datenübermittlung.
Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: II R 52/15
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: III R 14/16
Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Rz 128).
Urteil vom 21.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: III R 16/17
Urteil vom 18.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: VI R 25/16
Urteil vom 21.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: VIII R 9/14
Urteil vom 12.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: IX R 27/16
Urteil vom 11.7.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: IX R 34/16
Urteil vom 9.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: XI R 3/16
Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.
Urteil vom 13.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: XI K 1/17
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. April 2018
Aktenzeichen: XI B 129/17
Urteil vom 20.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2018
IV C 1 - S 2252/08/10004 :021 2018/0281370
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:
Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen
„8b Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren). Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.“
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. April 2018
Geschäftszeichen: GZ IV A 4 - S 1450/17/10001 2018/0048299
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download zur Verfügung.
Im Auftrag
BETRIEBSART* |
BETRIEBSMERKMALE in € |
G-Betriebe € |
M-Betriebe € |
K-Betriebe € |
Handelsbetriebe (H) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
8.600.000 335.000 |
1.100.000 68.000 |
210.000 44.000 |
Fertigungsbetriebe (F) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
5.200.000 300.000 |
610.000 68.000 |
210.000 44.000 |
Freie Berufe (FB) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
5.600.000 700.000 |
990.000 165.000 |
210.000 44.000 |
Andere Leistungsbetriebe (AL) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
6.700.000 400.000 |
910.000 77.000 |
210.000 44.000 |
Kreditinstitute (K) |
Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn über |
175.000.000 670.000 |
42.000.000 230.000 |
13.000.000 57.000 |
Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) |
Jahresprämieneinnahmen über |
36.000.000 | 6.000.000 | 2.200.000 |
Unterstützungskassen (U) | alle | |||
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) |
Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über |
1.200.000 185.000 |
610.000 68.000 |
210.000 44.000 |
sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) |
Erfassungsmerkmale |
Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb |
||
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) |
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) | alle | ||
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ | Summe der Einnahmen | über 6.000.000 | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) |
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften) |
über 500.000 | ||
*Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen. |
Veröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: I R 55/15
Urteil vom 15.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: X B 126/17
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: X B 122/17
Urteil vom 29.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: X B 8/18
Urteil vom 12.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: V B 145/16
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. April 2018
Aktenzeichen: X B 61/17
Urteil vom 23.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: III R 23/15
Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.
Urteil vom 20.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: X R 3/16
Verzichtet ein Steuerpflichtiger auf die Erstattung seiner Krankheitskosten, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, können diese Kosten nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden, die ihrerseits die Höhe der abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 EStG reduzieren (Anschluss an die Senatsrechtsprechung zum Selbstbehalt, vgl. Urteile vom 18. Juli 2012 X R 41/11, BFHE 238, 103, BStBl II 2012, 821, und vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: X R 8/16
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: I R 62/15
Urteil vom 27.9.2017
Zum Artikel