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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 6/16
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: II R 6/16
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 7/17
Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 7/17
Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i.S. von § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt.
Urteil vom 17.7.2019
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Aktenzeichen: V R 27/17
Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 27/17
Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.
Urteil vom 17.7.2019
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Aktenzeichen: V R 50/17
Urteil vom 6.6.2019
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Aktenzeichen: V R 50/17
Urteil vom 6.6.2019
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Aktenzeichen: V R 18/18
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 18/18
Urteil vom 6.6.2019
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Aktenzeichen: VIII R 25/16
Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Urteil vom 24.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII R 25/16
Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen.
Urteil vom 24.6.2019
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Aktenzeichen: X R 19/17
Urteil vom 22.5.2019
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Aktenzeichen: X R 19/17
Urteil vom 22.5.2019
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Aktenzeichen: XI R 3/17
Urteil vom 26.6.2019
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Aktenzeichen: XI R 3/17
Urteil vom 26.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 54/18
NV: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung
Urteil vom 22.5.2019
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Aktenzeichen: III R 54/18
NV: Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und Zweitausbildung
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 3/18
NV: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne im Vordergrund stehende Ausbildungsmaßnahmen stellt selbst dann keine Berufsausbildung dar, wenn das Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht ist, der weitere Ausbildungsabschnitt aber zunächst eine Berufstätigkeit voraussetzt.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 3/18
NV: Die praktische Berufstätigkeit im bereits erlernten Beruf ohne im Vordergrund stehende Ausbildungsmaßnahmen stellt selbst dann keine Berufsausbildung dar, wenn das Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht ist, der weitere Ausbildungsabschnitt aber zunächst eine Berufstätigkeit voraussetzt.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 43/17
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: III R 43/17
NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist.
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX E 3/19
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Urteil vom 8.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IX E 3/19
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
Urteil vom 8.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 71/18
NV: Eine Schlussbesprechung hat erst i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO "stattgefunden", wenn die zuletzt von der Finanzbehörde anberaumte Besprechung beendet ist.
Urteil vom XI B 71/18
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI B 71/18
NV: Eine Schlussbesprechung hat erst i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO "stattgefunden", wenn die zuletzt von der Finanzbehörde anberaumte Besprechung beendet ist.
Urteil vom XI B 71/18
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Aktenzeichen: VI R 8/17
Urteil vom 8.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VI R 8/17
Urteil vom 8.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VI R 43/16
Urteil vom 9.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VI R 43/16
Urteil vom 9.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI R 47/17
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: XI R 47/17
Pensionszusagen sind auch nach Einfügung des sog. Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG) anhand der allgemein geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel trotz fehlender ausdrücklicher Benennung eindeutig bestimmt ist, ist die Pensionsrückstellung steuerrechtlich anzuerkennen.
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII R 22/16
Urteil vom 30.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII R 22/16
Urteil vom 30.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII R 43/15
Werden einzelne dauerdefizitäre Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine Trägerkörperschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist, sowohl im Rahmen der Einkünfteermittlung der Mitunternehmerschaft als auch für Zwecke der Körperschaftsteuer als eigenständige Betriebe gewerblicher Art (Regiebetriebe) behandelt, kann zur Ermittlung des Gewinns i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht ohne weiteres an den entnommenen Gewinnanteil angeknüpft werden, wenn dieser auf den Erträgen aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern beruht. Die ertragsteuerliche Einkünfteermittlung bei der Mitunternehmerschaft und die Einkommensermittlung für die verschiedenen Betriebe gewerblicher Art ist für die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Urteil vom 26.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII R 43/15
Werden einzelne dauerdefizitäre Tätigkeitsfelder einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, an der eine Trägerkörperschaft als Mitunternehmerin beteiligt ist, sowohl im Rahmen der Einkünfteermittlung der Mitunternehmerschaft als auch für Zwecke der Körperschaftsteuer als eigenständige Betriebe gewerblicher Art (Regiebetriebe) behandelt, kann zur Ermittlung des Gewinns i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG nicht ohne weiteres an den entnommenen Gewinnanteil angeknüpft werden, wenn dieser auf den Erträgen aus sämtlichen Tätigkeitsfeldern beruht. Die ertragsteuerliche Einkünfteermittlung bei der Mitunternehmerschaft und die Einkommensermittlung für die verschiedenen Betriebe gewerblicher Art ist für die Ermittlung der kapitalertragsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Urteil vom 26.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 9/19 (V R 29/15)
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: V R 9/19 (V R 29/15)
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IV R 61/16
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen.
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IV R 61/16
Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zusammen, mit der in einem späteren Veranlagungszeitraum ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG, als die Kapitalgesellschaft während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Der dem Teilabzugsverbot unterliegende Teil der Schuldzinsen ergibt sich aus dem Verhältnis der Gewinnausschüttung zu dem in demselben Jahr zugerechneten Organeinkommen.
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IV R 47/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: IV R 47/16
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII B 99/18
NV: Hat das FG sein Urteil zu einer bestimmten Frage kumulativ auf mehrere die Entscheidung jeweils allein tragende Begründungen gestützt, kommt eine Zulassung der Revision wegen eines vermeintlich schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG von vornherein nicht in Betracht, wenn sich dieser Fehler nur auf einen der Begründungsstränge auswirkt und das FG-Urteil aus diesem Grund in einem Revisionsverfahren nicht korrigierbar wäre.
Urteil vom 2.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2019
Aktenzeichen: VIII B 99/18
NV: Hat das FG sein Urteil zu einer bestimmten Frage kumulativ auf mehrere die Entscheidung jeweils allein tragende Begründungen gestützt, kommt eine Zulassung der Revision wegen eines vermeintlich schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG von vornherein nicht in Betracht, wenn sich dieser Fehler nur auf einen der Begründungsstränge auswirkt und das FG-Urteil aus diesem Grund in einem Revisionsverfahren nicht korrigierbar wäre.
Urteil vom 2.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Oktober 2019
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2257-b/19/10005 :001 2019/0863289
Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2019 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Oktober 2019
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2257-b/19/10005 :001 2019/0863289
Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2019 zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2019
Bezug: TOP 12, 14 und 15.3 der Sitzung AO II/2019;BMF-Schreiben vom 26. August 2019 - IV A 3 - S 0325/19/10002 :002 -; TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019;TOP 7 der Sitzung AO III/2019TOP 2,3 und 11 der Sitzung BP II/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0062/19/10009 :001 2019/0833449
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2019 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2019
Bezug: TOP 12, 14 und 15.3 der Sitzung AO II/2019;BMF-Schreiben vom 26. August 2019 - IV A 3 - S 0325/19/10002 :002 -; TOP 4.5 der Sitzung ASt I/2019;TOP 7 der Sitzung AO III/2019TOP 2,3 und 11 der Sitzung BP II/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0062/19/10009 :001 2019/0833449
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2019 (BStBl I S. 518) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. September 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7344/19/10001 :001 2019/0848734
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran-meldungszeiträume ab Januar 2020 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. September 2019
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7344/19/10001 :001 2019/0848734
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voran-meldungszeiträume ab Januar 2020 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
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