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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 27. September 2019
Geschäftszeichen: IV C 6 -S 2142/19/10001 :010 2019/0841629
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschafts-jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrech-nung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2019
Geschäftszeichen: IV C 6 -S 2142/19/10001 :010 2019/0841629
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschafts-jahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage-vermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln.Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Absatz 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrech-nung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelZusätzlich zum Video finden Sie hier die Folien des Online-Seminars als PDF.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: XI R 40/17
Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: XI R 40/17
Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IX R 6/18
Urteil vom 21.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IX R 6/18
Urteil vom 21.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IX B 1/19
NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet.
Urteil vom 18.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IX B 1/19
NV: Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor, wenn die angegriffene Entscheidung des FG in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den in einer Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätzen folgt und diese auf den Streitfall anwendet.
Urteil vom 18.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IV R 9/19 (IV R 26/14)
NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: IV R 9/19 (IV R 26/14)
NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).
Urteil vom 6.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: XI B 98/18
NV: Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft getätigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: XI B 98/18
NV: Prozesshandlungen von an sich vertretungsberechtigten Personen (z.B. Rechtsanwalt oder Steuerberater) sind nur dann wirksam, wenn sie im eigenen Namen und nicht im Namen einer nicht zur Prozessführung befugten Gesellschaft getätigt werden (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 11.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: VII R 16/18
Urteil vom 4.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. September 2019
Aktenzeichen: VII R 16/18
Urteil vom 4.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: I R 20/17
Urteil vom 27.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: I R 20/17
Urteil vom 27.3.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: XI R 20/17
NV: Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: XI R 20/17
NV: Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen vor, wenn ein Vermieter bei vorzeitiger Auflösung eines langfristigen Mietvertrags im Interesse des Mieters auf seine ihm zustehende vertragliche Rechtsposition gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
Urteil vom 22.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: X B 21/19
Urteil vom 23.7.2019
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Aktenzeichen: X B 21/19
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S. des § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Urteil vom 23.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: VII B 65/19
Urteil vom 24.7.2019
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Aktenzeichen: VII B 65/19
Urteil vom 24.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: VI R 36/17
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: VI R 36/17
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: VI R 26/17
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: VI R 26/17
Urteil vom 3.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: IV R 44/16
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 27.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2019
Aktenzeichen: IV R 44/16
Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 27.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 -S 2252/08/10004 :027 2019/0798168
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2019
Geschäftszeichen: IV C 1 -S 2252/08/10004 :027 2019/0798168
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. September 2019
Bezug: TOP 4 der ESt III/2019
Geschäftszeichen: IV C 1 -S 2256/19/10002 :001 2019/0752002
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 BerlinPOSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 3. September 2019 Oberste Finanzbehördender LänderBETREFFErmittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 EStG) BEZUG TOP 4 der ESt III/2019 GZ IV C 1 -S 2256/19/10002 :001DOK 2019/0752002(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 34 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 – (BStBl I S. 1383) aufgehoben.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. September 2019
Bezug: TOP 4 der ESt III/2019
Geschäftszeichen: IV C 1 -S 2256/19/10002 :001 2019/0752002
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 BerlinPOSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 3. September 2019 Oberste Finanzbehördender LänderBETREFFErmittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns bei Entnahme aus einem Betriebsvermögen (§ 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 EStG) BEZUG TOP 4 der ESt III/2019 GZ IV C 1 -S 2256/19/10002 :001DOK 2019/0752002(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Randziffer 34 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 – (BStBl I S. 1383) aufgehoben.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. September 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 27. September 2017 (BStBl I S.1339) unter Berücksichtigung derÄnderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2018 (BStBl I S. 1009)
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2378/19/10002 :001 2019/0202264
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung -AO -bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. September 2019
Bezug: BMF-Schreiben vom 27. September 2017 (BStBl I S.1339) unter Berücksichtigung derÄnderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2018 (BStBl I S. 1009)
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2378/19/10002 :001 2019/0202264
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung -AO -bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -i. V. m. § 93c Absatz 1 Nummer 1 AO). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 93c Absatz 1 Nummer 1 AO) authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: I R 15/16
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: I R 15/16
Urteil vom 10.4.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: II B 30, 32-34, 38/18; II B 30/18; II B 32/18; II B 33/18; II B 34/18; II B 38/18
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: II B 30, 32-34, 38/18; II B 30/18; II B 32/18; II B 33/18; II B 34/18; II B 38/18
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: II B 35-37/18; II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18
Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: II B 35-37/18; II B 35/18; II B 36/18; II B 37/18
Wurden die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kläger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der mündlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Bei einem durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (nach seiner Ansicht notwendigen) Hinweises gemäß § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.
Urteil vom 17.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: IV R 19/16
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
Urteil vom 17.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: IV R 19/16
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
Urteil vom 17.6.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: V R 68/17
Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten --und für die Steuerschuld haftenden-- Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten.
Urteil vom 14.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: V R 68/17
Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten --und für die Steuerschuld haftenden-- Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten.
Urteil vom 14.2.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: VIII R 22/15
Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt bei der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2010 nicht zu einer unechten Rückwirkung, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 31/15).
Urteil vom 7.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: VIII R 22/15
Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt bei der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2010 nicht zu einer unechten Rückwirkung, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt (Anschluss an BFH-Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 31/15).
Urteil vom 7.5.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. September 2019
Aktenzeichen: VIII R 31/15
Urteil vom 7.5.2019
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