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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 19. Oktober 2017
Bezug:
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2341/16/10001 | DOK: 2017/0860056
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Oktober 2017
Bezug:
Geschäftszeichen: IV C 2 -S 2701/10/10002 | DOK: 2017/0851212
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF -Schreiben vom 6. Januar 2014 (BStBl I S. 111) wie folgt geändert:
Tz. 06 wird wie folgt gefasst:
„Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 – II ZB 19/15 –). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweig-niederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i. V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.“
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: I R 52/14
Urteil vom 23. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: I R 37/15
Urteil vom 31. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: III R 18/16
Urteil vom 26. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: IV R 51/14
Urteil vom 14. September 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: X R 38/15
Urteil vom 23. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: XI R 37/14
Urteil vom 30. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Oktober 2017
Aktenzeichen: XI R 3/15
Urteil vom 26. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Oktober 2017
Bezug:
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/17/10001 | DOK: 2017/0862036
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2018 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der LohnsteuerAnmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2018 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2018 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Oktober 2017
Aktenzeichen: IX R 37/16
Urteil vom: 27. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Oktober 2017
Aktenzeichen: III R 20/14
Urteil vom 18. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Oktober 2017
Aktenzeichen: V R 34/16
Kongressveranstaltungen eines Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i.S. von § 68 Nr. 8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden.
Urteil vom 21. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Oktober 2017
Aktenzeichen: VII R 29/16
Urteil vom 13. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/17/10001 | Dok:
Gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestimmen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 bekannt gemacht (siehe Anlage).
Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann vom amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthält und in Format und Aufbau dem bekannt gemachten Muster entspricht.
Hier geht es zum kompletten BMF-Schreiben: BMF-Schreiben
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. September 2017
Geschäftszeichen: | Dok:
Hiermit wird der Entwurf des überarbeiteten Teils „B. Betriebliche Altersversorgung“ des BMF-Schreibens bekannt gemacht. Damit wird den betroffenen Beteiligten Gelegenheit gegeben, über Ihre Fachverbände weitere Fragen und Anregungen, die für die praktische Umsetzung der neuen steuerlichen Regelungen von Bedeutung sind, bis zum 13. Oktober 2017 vorzutragen (per E-Mail an IVC5@bmf.bund.de).
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: II R 21/16
Wendet ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zu, erlangt das FA aber lediglich Kenntnis von der freigebigen Zuwendung eines dieser Gegenstände, führt dies nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.
Urteil vom 26. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: III R 11/15
Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Urteil vom 18. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: IV R 3/14
Urteil vom 17. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: V R 19/16
Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.
Urteil vom 03. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: V R 25/16
Medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, können nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein.
Urteil vom 24. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Oktober 2017
Aktenzeichen: IX R 6/16
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.
Urteil vom 09. Mai 2017
Zum ArtikelIn dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.
Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb - wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht - nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis.
Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend.
Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.
Zum ArtikelMit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2016) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2018 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2016 betrug im Bundesgebiet 2,42 Prozent, in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat (2017: 2.975 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.695 Euro/Monat (2017: 2.660 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro/Monat (2017: 6.350 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.800 Euro/Monat (2017: 5.700 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 Euro (2017: 57.600 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2018 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 53.100 Euro jährlich (2017: 52.200 Euro) bzw. 4.425 Euro monatlich (2017: 4.350 Euro).
Die Rechengrößen für die neuen Länder werden mit dieser Rechengrößenverordnung letztmalig anhand der Lohnentwicklung Ost festgesetzt. Ab dem kommenden Jahr erfolgt die Festlegung nach den im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Schritten.
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.500 € | 78.000 € | 5.800 € | 69.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.000 € | 96.000 € | 7.150 € | 85.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.500 € | 78.000 € | 5.800 € | 69.600 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.950 € | 59.400 € | 4.950 € | 59.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.425 € | 53.100 € | 4.425 € | 53.100 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.045 €* | 36.540 €* | 2.695 € | 32.340 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 37.873 € | |||
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. |
Veröffentlicht: 22. September 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/17/10002 | Dok: 2017/0781221
Durch Artikel 6 Nr. 7 und 8 i. V. m. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 30. Dezember 2014 geändert. Durch Artikel 9 Nr. 5 und 6 i. V. m. Artikel 13 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2360) wurden § 60 und § 61 UStDV mit Wirkung zum 20. Juli 2017 erneut geändert.
Der Unternehmer kann danach in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird - unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat - aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.
Die Vergütungsanträge gelten nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat. Soweit Rechnungen oder Einfuhrbelege vorzulegen sind, sind diese als eingescannte Originale vollständig dem Vergütungsantrag beizufügen.
Zinsen auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen sind bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO für denselben Zeitraum anzurechnen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. August 2017 - III C 3 - S 7198/16/10001 (2017/0665330), BStBl I S. 1240, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 18.12 wird wie folgt gefasst:
„18.12. Vergütungszeitraum
(1) 1Der Vergütungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. 2Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. (
(2) 1In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. 2Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach Absatz 1 Sätze 1 und 3 nicht enthalten sind. 3Der weitere Vergütungsantrag nach Satz 2 wird aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind; dies gilt unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat.
(3) 1Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 3 und § 61a Abs. 3 UStDV. 2Für den weiteren Vergütungsantrag nach Absatz 2 Satz 2 gelten die Mindestbeträge nach § 61 Abs. 3 Satz 3 und § 61a Abs. 3 Satz 3 UStDV entsprechend.“
2. Abschnitt 18.13 wird wie folgt geändert:
„2Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle Angaben im Sinne von Abschnitt 18g.1 Abs. 4 und 5 Spiegelstriche 1 bis 8 gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV).“
„2Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.“
„(8) 1Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Abs. 8 AO bekannt zu geben (§ 61 Abs. 4 Satz 1 UStDV). 2Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nicht zugestimmt, ist der Bescheid in Papierform zu versenden.“
„Übermittelt der Unternehmer Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 4 Satz 2 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim BZSt.“
„9Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.“
Die Regelungen der Nummern 1 und 2 Buchstaben a bis c gelten seit 20. Juli 2017. Die Regelungen der Nummer 2 Buchstabe d gelten seit 30. Dezember 2014.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2017
IV C 5 - S 2334/11/10004-02 | Dok: 2017/0613843
Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 - VI R 49/14 (BStBl 2017 II Seite ■■■) und VI R 2/15 (BStBl 2017 II Seite ■■■) - gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:
Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden.
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30. November 2016 (a. a. O.) entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2015) und ein den Nutzungswert übersteigender Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten führt (vgl. Rdnr. 8).
Der BFH hat zudem seine im Urteil vom 18. Oktober 2007 (VI R 96/04, BStBl 2008 II Seite 198) vertretene Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, insbesondere für die Nutzung zu
ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert, siehe R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 1 LStR 2015, BFH-Urteile vom 30. November 2016 (a. a. O.).
Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist bei der pauschalen und der individuellen Nutzungswertmethode:
und bei der pauschalen Nutzungswertmethode (zur Nichtbeanstandungsregelung bei der individuellen Nutzungswertmethode s. Rdnr. 13):
Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Kraftfahrzeugkosten i. S. der Rdnr. 4 Buchstabe d sind Kosten, die zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs i. S. des § 8 Absatz 2 Satz 4 gehören, z. B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/ wäsche, Ladestrom. Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
Bei der individuellen Nutzungswertmethode ist R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 weiter anzuwenden, vgl. Rdnr. 12.; zur Nichtbeanstandungsregelung siehe Rdnr. 13.
Kein Nutzungsentgelt i. S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. von Rdnr. 4 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 EStG i. V. m. § 19 Absatz 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (BFH-Urteile vom 30. November 2016, a. a. O.).
Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG genutzt werden kann (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMFSchreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %Regelung bewertet.
Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchstabe b.
Beispiel 2
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat.
Die Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist ein Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchstabe d.
Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 4 EStG).
Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. der Rdnr. 4 Buchstaben a bis c, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.
Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt (Rdnr. 4 Buchstabe d) behandelt werden.
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.
Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.
Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 4 Buchstabe b.
Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die gesamten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Diese betragen 3.000 Euro. Die übrigen vom Arbeitgeber getragenen Kraftfahrzeugkosten betragen 7.000 Euro. Auf die Privatnutzung entfällt ein Anteil von 10 %. Der individuelle Nutzungswert ist wie folgt zu ermitteln:
oder
R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist weiter anzuwenden. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.
Die BFH-Rechtsprechung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren und im EinkommensteuerVeranlagungsverfahren anwendbar.
8.1 Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber zur Anrechnung der individuellen Kraftfahrzeugkosten des Arbeitnehmers bei der Nutzungswertermittlung nach Rdnr. 2 oder Rdnr. 13 verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.
Hierzu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber jährlich fahrzeugbezogen schriftlich die Höhe der individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs zu erklären und im Einzelnen umfassend darzulegen und belastbar nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat aufgrund dieser Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht. Die Erklärungen und Belege des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber im Original zum Lohnkonto zu nehmen.
Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug zunächst vorläufig fahrzeugbezogen die Erklärung des Vorjahres zugrunde gelegt wird. R 8.1 Absatz 9 Nummer 3 Satz 2 und 3 LStR 2015 ist sinngemäß anzuwenden.
8.2. Anwendung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren
Macht der Arbeitnehmer im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren individuelle Kraftfahrzeugkosten vorteilsmindernd geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten und die Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs im Kalenderjahr umfassend darlegen und belastbar nachweisen.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. September 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :009 | Dok: 2017/0798087
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr Schreiben vom 21. Juli 2017 zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i. S. d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial-Investmentfonds wie folgt:
Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30. Juni 2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem 30. Juni 2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).
Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligt sind, wird die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 auch dann als erfüllt betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30. Juni 2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 2 und 3 InvStG 2018 angepasst werden. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem 30. Juni 2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen einer Steuer-befreiung nach § 10 Absatz 2 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration als Investmentfonds oder Anteilklasse i. S. d. § 10 Absatz 2 InvStG 2018).
Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 InvStG 2018. Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstige Anleger i. S. d. § 8 Absatz 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen, gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 2 InvStG 2018. Wenn sich an einem Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder DachSpezial-Investmentfonds neben den steuerbegünstigten Anlegern auch nicht steuerbegünstigte Anleger beteiligen dürfen, kann dieser nicht als steuerbegünstigter Anleger angesehen werden.
Die Finanzverwaltung wird einen Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder DachSpezial-Investmentfonds, an dem tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, auch dann als steuerbegünstigten Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 betrachten, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30. Juni 2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 anpasst werden. Finanzinformationsdienstleister, Entrichtungspflichtige, Ziel-Investmentfonds und Ziel-Spezial-Investmentfonds dürfen bis einschließlich dem 30. Juni 2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds, Dach- Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds vertrauen, dass auf der Ebene des Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 vorliegen (Selbstdeklaration eines Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds als steuerbegünstigter Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 i. V. m. § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018).
Nach dem 31. Dezember 2019 werden Spezial-Investmentfonds nur dann als steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 oder nach § 8 Absatz 2 InvStG 2018 betrachtet, wenn sie ihre Anlagebedingungen an die Anforderungen des § 10 Absatz 3 InvStG 2018 angepasst haben.
Spezial-Investmentfonds, die Anteile an einem Ziel-Investmentfonds halten, gelten auch als Dach-Investmentfonds.
Die Finanzverwaltung wird auch einen Investmentfonds als Spezial-Investmentfonds betrachten, der die Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§§ 26 bis 51 InvStG 2018) anwendet und die Voraussetzungen des § 26 Nummern 1 bis 8 InvStG 2018 erfüllt, aber seine Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30. Juni 2018 an die Vorgaben des § 26 Nummer 10 InvStG 2018 anpasst. Finanzinformationsdienstleister und Entrichtungspflichtige dürfen bis einschließlich dem 30. Juni 2018 auf eine Eigenerklärung des Investmentfonds vertrauen, dass die Voraussetzungen des § 26 InvStG 2018 erfüllt sind (Selbstdeklaration als Spezial-Investmentfonds).
Die Selbstdeklaration bedarf einer eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds oder des Spezial-Investmentfonds.
Stellt der Entrichtungspflichtige nach einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug fest, dass die Selbstdeklaration unzutreffend war, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren. Sofern der Investmentfonds keine Geldbeträge für eine Korrektur zur Verfügung stellt, hat der Entrichtungspflichtige eine Mitteilung nach § 44 Absatz 1 Satz 10 EStG zu machen.
Es wird für bis einschließlich dem 31. Dezember 2018 zufließende Kapitalerträge nicht beanstandet, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds („NV 05-Bescheinigung“) den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: I R 19/15
Urteil vom 10. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: I R 51/15
Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.
Urteil vom 10. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: IV R 41/14
Urteil vom 13. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: V R 3/16
Urteil vom 10. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: VI R 59/15
Urteil vom 12. juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. September 2017
Aktenzeichen: IX R 36/15
Urteil vom 11. juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2017
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2176/07/10006 | Dok: 2017/0761018
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 5. März 2008 (BStBl 2015 II S. 409) und vom 23. Oktober 2013 (BStBl 2015 II S. 413) entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellt aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfes dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der betrieblichen Tätigkeit gezahlt werden.
Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt grundsätzlich nur auf Basis der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährenden Leistungen angesetzt und bewertet werden.
Enthält eine Pensionszusage im Sinne von § 6a EStG keine Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung der Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles, ist davon auszugehen, dass zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Leistungen auch das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Möglichkeit einer Ausübung des sog. zweiten Wahlrechtes nach R 6a Absatz 11 Satz 3 ff. EStR bleibt davon unberührt. In der Anwartschaftsphase ist die Versorgungsverpflichtung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG zu bewerten.
Werden bei Eintritt der Invalidität oder bei Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze die schriftlich zugesagten Versorgungsleistungen gewährt, gilt der Versorgungsfall auch dann als eingetreten, wenn das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Pensionsrückstellung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG zu berechnen.
Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 11. November 1999 (BStBl I S. 959) ist nicht weiter anzuwenden.
Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 4, 4c und 4e EStG unabhängig davon als Betriebsausgaben abzugsfähig, ob das Arbeitsverhältnis für den Erhalt der zugesagten Leistungen beendet werden muss.
Zuwendungen an Unterstützungskassen sind nach Maßgabe des § 4d EStG abzugsfähig. Bei Zusagen auf lebenslänglich laufende Leistungen ist das Deckungskapital nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a EStG aber erst maßgebend, wenn der Berechtigte aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, da nur ehemalige Arbeitnehmer Leistungsempfänger im Sinne dieser Regelung sind.
Steht bei Pensionszusagen, die den Bezug von Versorgungsleistungen neben dem laufenden Arbeitslohn eröffnen oder vorsehen, der Ausscheidezeitpunkt noch nicht fest, ist dieser wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt (Randnummer 1) sachgerecht zu schätzen und der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen. Ein Anhaltspunkt für die Schätzung kann die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung oder das Ende des Anstellungsvertrages sein. Die Randnummer 3 sowie die Randnummern 5 und 6 bei den Durchführungswegen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen gelten entsprechend.
Werden die zugesagten Versorgungsleistungen bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder bei Eintritt der Invalidität unter entsprechender Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und des Arbeitslohns nur teilweise in Anspruch genommen, gilt der Versorgungsfall insoweit als eingetreten. In diesem Fall ist die Bewertung der Pensionsverpflichtung an Bilanzstichtagen zwischen der erstmaligen teilweisen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen und dem Erreichen des vom Steuerpflichtigen zulässigerweise gewählten Finanzierungsendalters (sog. rechnerisches Pensionsalter) für bilanzsteuerliche Zwecke aufzuteilen. Soweit Leistungen bereits gewährt werden, gilt Randnummer 3 entsprechend. Für die noch nicht laufenden Leistungen ist bis zum Erreichen des maßgebenden rechnerischen Pensionsalters weiterhin § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG maßgebend. Für Bilanzstichtage nach Erreichen des rechnerischen Pensionsalters bedarf es einer Aufteilung nicht, da in diesen Fällen die Bewertung der noch nicht laufenden Leistungen nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG (Teilwert eines sog. technischen Rentners) dem Barwert nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 EStG entspricht. Die Nachholung von Fehlbeträgen gemäß § 6a Absatz 4 Satz 5 EStG ist nur insoweit zulässig, als der Versorgungsfall nach Satz 1 als eingetreten gilt.
Das BMF-Schreiben vom 25. April 1995 (BStBl I S. 250) zu Pensionsrückstellungen für betriebliche Teilrenten ist nicht weiter anzuwenden und wird aufgehoben.
Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben unberührt (BFH-Urteile vom 5. März 2008, a. a. O. und vom 23. Oktober 2013, a. a. O.). In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension - sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden - Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird. Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.
Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines GesellschafterGeschäftsführers nicht vereinbar ist.
Sieht eine Pensionszusage die Vererblichkeit von Versorgungsanwartschaften oder Versorgungsleistungen vor und sind nach der Zusage vorrangig Hinterbliebene entsprechend der Randnummer 287 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I S. 1022) Erben, ist die Pensionsverpflichtung nach § 6a EStG zu bewerten. Im Vererbungsfall ist für die Bewertung der Leistungen, soweit sie nicht an Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 erbracht werden, § 6 EStG maßgebend.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: IV R 2/14
Urteil vom 04. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: V R 51/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 21. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: V R 59/16
Urteil vom 03. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: V R 60/16
Urteil vom 03. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: VI R 97/13
Urteil vom 22. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: VI R 42/15
Urteil vom 12. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: VIII R 57/14
Urteil vom 28. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: X R 12/14
Urteil vom 03. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2017
Aktenzeichen: X R 6/15
Urteil vom 05. April 2017
Zum ArtikelDie Änderungsvorschläge für IAS 8 sollen dazu dienen, eine bessere Unterscheidung von Änderungen in Rechnungslegungsmethoden in Abgrenzung zu Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen vorzunehmen. Diese Unterscheidung hat unter anderem die Relevanz, ob eine entsprechende Änderung auch rückwirkend auf die früheste dargestellte Periode im IFRS-Abschluss anzuwenden ist. Änderungen bei rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erfordern grundsätzlich keine rückwirkende Änderung.
Der IFRS-Fachaussschuss des DRSC wird die Änderungsvorschläge für IAS 8 im IASB-Entwurf in seiner 62. Sitzung am 19. Oktober 2017 besprechen.
Stellungnahmen zum Entwurf werden vom IASB bis zum 15. Januar 2018 erbeten.
Die „Deutschland AG“ drückt beim IFRS 15 aufs Tempo. Das zeigt eine Analyse der aktuellen Zwischenberichte von 94 börsennotierten Gesellschaften durch die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC. Demnach macht etwa jedes zweite Unternehmen in seinem Halbjahresbericht explizite Angaben zum neuen Bilanzstandard, der Anfang nächsten Jahres in Kraft treten soll. Bei 54 Prozent dieser Gesellschaften lassen sich merkliche Fortschritte im Vergleich zum Geschäftsbericht 2016 feststellen.
„Das ist zwar noch nicht der Stand, den wir uns erhofft hätten. Allerdings ist deutlich zu erkennen, dass immer mehr Unternehmen die Schlagzahl erhöhen – während es vor einem halben Jahr noch so aussah, als würde der neue Bilanzstandard von vielen Gesellschaften regelrecht verschlafen.“ Christoph Gruss, Partner bei Capital Markets & Accounting Advisory Services bei PwC in Deutschland
Der IFRS 15 soll die Bilanzierung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden neu regeln. Bislang liegen die entsprechenden Vorgaben zur Umsatzrealisierung weit verstreut – der neue Standard führt die diversen Regelungen nun endlich zusammen. Auch wenn der IFRS 15 offiziell erst zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt, hatte die europäische Finanzmarktaufsicht ESMA im vergangenen Jahr klargestellt, dass sie von den Unternehmen bereits in ihren Abschlüssen 2016 und 2017 konkretere Angaben zu den erwarteten Folgen erwartet. Hinzu kommt: Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung hat die Anhangangaben zur Anwendung neuer Bilanzstandards zu einem ihrer Prüfungsschwerpunkte für 2017 gemacht. „All das zeigt, dass sich die Unternehmen beim IFRS 15 keinerlei ‚Laissez-faire‘ leisten können“, betont PwC-Experte Gruss.
Bei der ersten Untersuchung, die auf den 2016er-Geschäftsberichten beruhte, hatte PwC den Stand der Vorbereitungen in acht Phasen untergliedert. Wie sich herausstellte, befand sich damals noch kein einziges Unternehmen in Phase sechs, sieben oder acht; und nur sieben Prozent hatten schon Stufe vier oder fünf erreicht. Im Vergleich dazu lassen die diesjährigen Zwischenberichte deutliche Fortschritte erkennen – jedenfalls bei den Gesellschaften, die sich überhaupt zum IFRS 15 äußern. So verharren nur noch 57 Prozent in Phase eins oder zwei (zum Vergleich: Ende 2016 waren es noch 76 %), während sich immerhin schon 27 Prozent (17 %) in der dritten Phase, 11 Prozent (5 %) in der vierten Phase und 4 Prozent (2 %) in der fünften Phase befinden. Ein Konzern steht auf Stufe sechs – was bedeutet, dass er die Einführung des neuen Bilanzstandards fast schon bewältigt hat.
Wie schon bei den Geschäftsberichten 2016 zeigte sich auch diesmal, dass die Dax-Konzerne in ihren Vorbereitungen tendenziell weiter sind als MDax-, SDax- oder TecDAx-Unternehmen. So befinden sich bereits 33 Prozent der Großkonzerne in Phase vier, fünf oder sechs. Dagegen sind es unter den übrigen börsennotierten Unternehmen, die untersucht wurden, nur 10 Prozent. Ebenfalls auffällig: Die Dax-Konzerne machten im Schnitt deutlich umfangreiche Angaben zum neuen Bilanzstandard als die kleineren Unternehmen. Bei den einen waren es im Schnitt 132 Wörter – bei den anderen lediglich 70 Wörter.
„Die Unternehmen geben nicht nur quantitativ mehr Informationen als vor einem halben Jahr – sondern sie äußern sich auch inhaltlich deutlich detaillierter, etwa was die Auswirkung der neuen Regeln auf interne Steuerungsgrößen oder einzelne Geschäftsbereiche angeht“, lobt Christoph Gruss. Zugleich mahnt der PwC-Experte jedoch an, dass Tempo in den wenigen verbleibenden Monaten bis zur Einführung von IFRS 15 noch einmal zu steigern. „Ohne Schlussspurt wird es für die meisten Unternehmen nicht reichen – speziell was die IT-Umsetzung betrifft.“
Veröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: I R 76/15
Urteil vom 26. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: I R 84/15
Urteil vom 26. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IV R 6/14
Urteil vom 08. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IV R 30/14
Urteil vom 08. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IV R 42/14
Urteil vom 13. Juli 2017
Zum Artikel