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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: II R 19/15
Urteil vom 25. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: III R 31/15
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: IV R 10/14
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: IV R 50/14
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VI R 37/15
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VII R 26/14
Urteil vom 10. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VII R 1/15
Urteil vom 13. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 11/14
Urteil vom 30. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 8/14
Urteil vom 23. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 16/14
Urteil vom 23. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: X R 24/15
Urteil vom 23. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: XI R 27/14
Urteil vom 21. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. April 2017
Aktenzeichen: XI R 17/15
Urteil vom 22. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. April 2017
Bezug: BFH-Urteil vom 21. Januar 2016 I R 22/14; Namensnutzung im Konzern
Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1341/16/10003
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 1 AStG im Hinblick auf die Namensnutzung und der Überlassung von Markenrechten zwischen dem Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG Folgendes:
1.Vorbemerkung
Mit Urteil vom 21. Januar 2016, I R 22/14 ([Einfügen: Fundstelle im BStBl]), hat der BFH entschieden, dass grenzüberschreitend eine „bloße“ Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 4 AStG (i. d. F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003, BGBl. I S. 660; nachf. AStG a. F.) begründet, die den Ansatz eines Korrekturbetrags i. S. d. §1 Absatz 1 AStG a. F. rechtfertigt. Nach den Grundsätzen, die der BFH in seinem Urteilvom 9. August 2000, I R 12/99 (BStBl II 2001, S. 140), zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Zusammenhang mit der Nutzung des Konzernnamens entwickelt hat und an denen der BFH im o. g. Urteil ausdrücklich festhält, läge im Streitfall (Streitjahr 2006) lediglich eine Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung - i. S. einer Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens und damit i. S. d. deutschen Handelsrechts zur Unternehmensunterscheidung (§ 18 Absatz 1 HGB) zu nutzen - vor. Für eine solche Erlaubnis seien im Regelfall Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Nur wenn - wie im Streitfall des BFH-Urteils vom 9. August 2000 (a. a. O.) - durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für die im Gebiet verkauften oder zum Verkauf angebotenen Produkte einräumt, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt wird, könne die Überlassung des Markenrechts, wenn insoweit dafür ein eigenständiger Wert festzustellen ist, im Vordergrund stehen und insoweit insgesamt (einheitlich) nach Maßgabe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.
Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21. Januar 2016 (a. a. O.) gibt dieses Schreiben in erster Linie Hinweise zur Anwendung des § 1 AStG für die Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung ggf. unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten (z. B. Know-how) andererseits.
2.Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung i. S. d. § 1 Absatz 4 AStG
§1 Absatz 4 AStG a. F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom14.August 2007 (BGBl. I S. 1912) inhaltlich unverändert zu § 1 Absatz 5 AStG. DieVorschrift wurde seither wie folgt geändert:
Ausgangspunkt der Verrechnungspreisbestimmung und -überprüfung sind die tatsächlich durchgeführten Geschäftsvorfälle, daher genügt für eine Verrechnungspreiskorrektur auch vor dem Veranlagungszeitraum 2013 ein konkludent abgeschlossener Lizenzvertrag.
3.Erfüllung der Dokumentations- und Mitwirkungspflichten
Zu den allgemein erforderlichen Aufzeichnungen gehört bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen auch eine Zusammenstellung (Liste) der wesentlichen immateriellen Werte, die der Steuerpflichtige innehat und die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu Nahestehenden nutzt oder zur Nutzung überlässt (vgl. § 4 Absatz 1 Nummer 2 lit. b) Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung - Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung). Die entsprechenden Nutzungsvereinbarungen (Verträge) werden in der Regel als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall i. S. d. § 3 Absatz 2 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung i.V. m. § 90 Absatz 3 AO zu werten sein.
4.Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen innerhalb einermultinationalen Unternehmensgruppe
Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, i. S. d. § 1 Absatz 2 AStG einander nahestehenden Personen oder aus mindestens einer Person mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Der Begriff multinationale Unternehmensgruppe ist demnach nicht deckungsgleich mit dem Begriff Konzern.
Eine multinationale Unternehmensgruppe hat keine Firma i. S. d. §§ 17 ff. HGB, sondern jeweils nur das einzelne Unternehmen. Insbesondere um unter einer einheitlichen Bezeichnung am Markt in Erscheinung zu treten, kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, den Namen der Unternehmensgruppe als Bestandteil der jeweils eigenen Firma zu nutzen.
Die „bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, die mit der Namensnutzung in einer multinationalen Unternehmensgruppe unmittelbar verbunden sein können, ist nach der o. g. BFH-Rechtsprechung vom 21. Januar 2016 (a. a. O.) grundsätzlich nicht entgeltfähig, sodass in grenzüberschreitenden Fällen insoweit keine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG in Betracht kommt (entsprechend Tz. 6.3.2 Schreiben betr. Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen, 23. Februar 1983, BStBl I 1983, S. 218). Dies gilt nur, wenn sich allein aus der Namensnutzung keine wirtschaftlichen Vorteile ergeben, für die nach dem Fremdvergleichsgrundsatz der die Nutzung Gestattende ein Entgelt verlangen würde und für die der Nutzende bereit wäre, ein Entgelt zu bezahlen.
Ob dem Grunde nach die Namensnutzung fremdüblich zu vergüten ist, richtet sich daher danach, ob i. S. der Denkfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ein ausschließliches Recht zur Namensnutzung besteht. Kann einem fremden, dritten Unternehmen eine solche Nutzung des Namens versagt werden, stellt die Erlaubnis oder die Duldung der Namensnutzung die Nutzungsüberlassung eines immateriellen Wertes dar, sodass grundsätzlich von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen ist. Eine tatsächliche Vergütungspflicht setzt aber voraus, dass der jeweilige Name einen Wert hat, der über Marktpreise zu realisieren ist und unter voneinander unabhängigen Dritten vergütet würde.
In vergleichbarer Weise kann innerhalb der multinationalen Unternehmensgruppe entschieden bzw. gestattet werden, dass die einzelnen Unternehmen der Gruppe gemeinsame Unternehmenskennzeichen i. S. d. § 5 MarkenG nutzen. Die für eine Lizenzierung des Rechts an einer Marke nach §§ 14, 4 MarkenG herangezogenen Überlegungen müssen gleichermaßen für das Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach §§ 15, 5 MarkenG gelten. Es gilt dabei, die jeweilige nationale Rechtsordnung zu beachten.
Häufig ist eine solche grenzüberschreitende Namensnutzung mit der Nutzung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten verbunden, sodass die Höhe einer ggf. zu zahlenden Vergütung mit den Vorteilen hieraus in Zusammenhang steht.
5.Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe
Eine Marke dient dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen am Markt zu unterscheiden (§ 3 MarkenG). Die Marke soll insbesondere eine Bindung zu bzw. ein Vorstellungsbild von einem Produkt oder einer Dienstleistung schaffen, wie z. B. Zuverlässigkeit, technische Qualität und Vertrauen in bestimmte Eigenschaften. Sie repräsentiert somit auch die in dem Produkt oder der Dienstleistung enthaltenen immateriellen Werte. Marken können dadurch z. B. absatzfördernd (Mengenpremium) wirken oder dazu beitragen, dass die zur Marke gehörenden Produkte oder Dienstleistungen am Markt einen höheren Preis (Preispremium) erzielen.
Besteht Identität zwischen dem zur Nutzung überlassenen Unternehmensnamen (siehe Tz. 4) und der überlassenen Marke, ist für die Bewertung keine Differenzierung vorzunehmen, sodass eine einheitliche Bewertung zu erfolgen hat.
6.Entgeltfähigkeit dem Grunde nach
Ein Indiz dafür, dass die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung, der Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen sowie die Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist, liegt vor, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde aus der Sicht des Inhabers grundsätzlich ein Entgelt dafür verlangen, dass er einem anderen die Nutzung eines solchen ausschließlichen Rechts einräumt bzw. die tatsächliche Nutzung ermöglicht. Umgekehrt würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aus der Sicht des Nutzenden grundsätzlich nur dann bereit sein, ein Entgelt zu entrichten, wenn er rechtlich oder tatsächlich von der Nutzung ausgeschlossen werden könnte.
So führt z. B. die Eintragung einer Marke dazu, dass der Inhaber das alleinige Recht erhält, diese Marke zu benutzen. Wird z. B. ein deutsches Markenrecht verletzt, kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen (§§ 4, 14 MarkenG). In einem solchen Fall liegt in der Überlassung eines Markenrechts an ein anderes Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe im Regelfall ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) i. S. d. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 AStG vor. Liegt für einen solchen Geschäftsvorfall keine nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung vor, ist nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AStG widerlegbar das Vorliegen einer schuldrechtlichen Vereinbarung zu vermuten. Vergleichbares gilt für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z. B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann.
7.Entgeltfähigkeit der Höhe nach
Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist auch bei Entgeltfähigkeit dem Grunde nach nur dann anzunehmen, wenn der Nutzende aus einer tatsächlichen oder rechtlichen Einräumung der Nutzung, z. B. eines immateriellen Wertes (z. B. Nutzung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke), einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann, unabhängig davon, ob dieser Vorteil tatsächlich eintritt (Ex-ante-Betrachtung). Die Bewertung richtet sich dann nach dem voraussichtlich eintretenden Nutzen. Tritt der erwartete wirtschaftliche Vorteil nicht ein, so würden voneinander unabhängige Dritte ihre Vereinbarungen überprüfen.
Findet die Verwendung der immateriellen Werte lediglich in Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten des betreffenden Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe statt und vertreibt dieses ausschließlich und erkennbar Produkte der multinationalen Unternehmensgruppe, kommt der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zu. Denn in den Einkaufspreisen der Waren, die durch den Verkauf an die Vertriebsgesellschaft in den Verkehr gebracht werden, ist die Vergütung für die Verwendung dieser immateriellen Werte bereits im Einkaufspreis des Vertriebsunternehmens enthalten und abgegolten.
Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe Waren produziert oder Dienstleistungen am Markt erbringt und hierfür eine eigenwirtschaftliche Nutzung der immateriellen Werte der multinationalen Unternehmensgruppe von Bedeutung ist.
Dabei ist zu beachten, dass immaterielle Werte grundsätzlich einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen sind. Eine Ausnahme besteht hingegen, wenn sich einzelne immaterielle Werte gegenseitig bedingen, denn für mehrere immaterielle Werte, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wirtschaftlich eng zusammenhängen, ergibt sich im Regelfall ein höherer Wert als die Summe der Einzelwerte.
Ist eine Entgeltfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen (Lizenz), ist im Regelfall derjenige lizenzberechtigt, der die betreffenden immateriellen Werte tatsächlich geschaffen hat und dem das ausschließliche Recht zusteht, andere von der Nutzung ausschließen zu können.
8.Hinweise zur Berechnung des Entgelts der Höhe nach
Die Höhe einer zu zahlenden Lizenzgebühr bemisst sich im Regelfall nach dem hypothetischen Fremdvergleich i. S. d. § 1 Absatz 3 Satz 5 ff. AStG.
Der Ansatz eines Schadensersatzanspruchs für eine ggf. vorliegende Rechtsverletzung genügt dem Fremdvergleichsgrundsatz im Regelfall nicht,
Als Ausgangspunkt der vorzunehmenden Einzelfallprüfung können die vom BGH (BGH v. 29.Juli 2009, I ZR 169/07) anerkannten Grundsätze der Lizenzanalogie dienen. EtwaigeVerletzerzuschläge sind herauszurechnen.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Verrechnung einer Lizenzgebühr unangemessen sein kann, soweit dadurch erkennbar eine anhaltendende Verlustsituation des Lizenznehmers entsteht.
9.Generelle Anwendbarkeit
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwenden, gleichgültig ob Lizenznehmer oder Lizenzgeber inländische oder ausländische Unternehmen sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Geschäftszeichen: IV B 5 - S 1304/0-04
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt neu gefasst:
5 Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens
Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.
In Fällen, in denen aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände - zum Beispiel zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands - eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008, BStBl I S. 831) abgeschlossen wird, ist es in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich, den Sachverhalt nachträglich beweissicher festzustellen.
Daher ist es sachgerecht, im Fall der Beantragung einer tatsächlichen Verständigung durch den Steuerpflichtigen deren Abschluss davon abhängig zu machen, dass dieser darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.
In Fällen verbundener Unternehmen ist zur Vermeidung widersprechender Sachverhaltsfestlegungen anzustreben, dass auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.
Liegt eine Erklärung auf Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens vor, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, wird jedoch im Verständigungsverfahren aufgrund der auf dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruhenden Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren und bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren insoweit kein Schiedsverfahren führen.
In Fällen verbundener Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen verbundenen Unternehmens vorliegen.
Die neu gefasste Textziffer 5 tritt an die Stelle der bisherigen Textziffer 5 des Merkblatts vom 13. Juli 2006 - IV B 6 - S 1300 - 340/06 -, BStBl 2006 I S. 461.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 76/14
Urteil vom 7. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 35/15
Urteil vom 8. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: I R 79/15
Urteil vom 6. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: II B 33/16
Urteil vom 2. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: V R 1/16
Urteil vom 16. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: V R 24/16
Urteil vom 23. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: VI R 15/16
Urteil vom 14. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 27/15
Urteil vom 20. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: IX R 17/16
Urteil vom 31. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. April 2017
Aktenzeichen: XI R 5/15
Urteil vom 7. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/17/10001 (2017/0301430)-
Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 - IV C 3 - S 2221/12/10008 :008, DOK 2016/1004920 - (BStBl I 2016, S. 1426); BMF-Schreiben vom 20. Januar 2017 - IV A 3 - S 0338/07/10010, DOK 2016/1155366 - (BStBl I S. 66); TOP 24 der Sitzung AO I/2017 vom 8. bis 10. März 2017
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/16/10004
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - (BStBl II 2016, S. 989) über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieses Urteils kann eine Änderung der betrof-fenen Einkommensteuerbescheide nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO1 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)2 bei Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenversicherung3 erfolgen.
I. Nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangene Einkommen-steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010
Werden dem Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (§ 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind (sog. „Kostenerstattungsfälle“), liegt dem BFH-Urteil folgend eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und gerade keine Beitragsrückerstattung vor (siehe ausführlich BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016, BStBl I 2016, S. 1426). Soweit Einkommensteuer-bescheide in solchen Fällen hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskranken-versicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO vorläufig ergangen und diese Vorläufigkeits-vermerke noch wirksam sind, sind diese Bescheide nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären. Für die Behandlung aller anderen, nicht streitgegen-ständlichen Bonusleistungen gilt weiterhin Rz. 71 f. des BMF-Schreibens zur einkommen-steuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 19. August 2013 (BStBl I 2013, S. 1087).
Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erstmals anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids dem Bescheid beigefügt, ist die ggf. betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks (Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I S. 464) zu beachten. Unabhängig hiervon kann eine betragsmäßig nicht beschränkte Änderung nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. möglich sein (siehe Abschnitt II dieses Schreibens).
Im Übrigen sind Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Absatz 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO möglich. Die Festsetzungsfrist endet gemäß § 171 Absatz 8 Satz 2 AO insoweit frühestens mit Ablauf des 6. Dezember 2018.
Soweit keine Änderung gemäß § 165 Absatz 2 Satz 2 AO in Betracht kommt, wären in allen Kostenerstattungsfällen (siehe Abschnitt I), in denen die gesetzliche Krankenversicherung eine entsprechende elektronische Meldung an die Finanzverwaltung übermitteln würde und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergäbe, die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2016 nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. zu ändern. Dies gilt aber nur, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AO). Die Ablauf-hemmung nach § 171 Absatz 8 Satz 2 AO gilt für diese Änderung nicht.
Die Vorlage einer von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellten Papierbeschei-nigung, aus der eine Korrektur der grundsätzlich elektronisch zu übermittelnden Beitragsrück-erstattungen hervorgeht, ist für die Anwendung des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F. aus-reichend. Dies gilt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2016 (Näheres siehe Abschnitt III dieses Schreibens).
Die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO4 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.5 hinsichtlich der als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge erfolgt, sobald der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine von der gesetzlichen Krankenversicherung infolge des BFH-Urteils vom 1. Juni 2016 - X R 17/15 - ausgestellte Papierbescheinigung vorlegt. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis einschließlich 2016 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korri-gierter Datensätze verzichtet. Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen:
Ohne die Vorlage einer Papierbescheinigung kann eine Änderung von Amts wegen nicht in allen Fällen gewährleistet werden
Von einer Änderung nach § 165 Absatz 2 Satz 2 AO6 und/oder nach § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG a. F.7 unberührt bleiben die Änderungsmöglichkeiten im Rahmen des Rechtsbehelfs-verfahrens.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: II R 21/14
Urteil vom 7. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: II R 1/15
Urteil vom 7. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: VI R 75/14
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: VII R 3/16
Urteil vom 13. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: IX R 17/15
Urteil vom 6. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. März 2017
Aktenzeichen: X R 18/12
Urteil vom 13. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. März 2016 - IV A 2 - 0 2000/15/10001 - DOK 2016/0210799 - (BStBl I S. 290)
Anlagen: 2
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/16/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2015 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 14. März 2016 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2016 (BStBl I S. 290) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Im Auftrag
Veröffentlicht: 21. März 2017
Bezug: Gleich lautende Erlasse vom 14. März 2016 - IV A 2 - 0 2000/15/10001 - DOK 2016/0210799 - (BStBl I S. 291)
Anlagen: 2
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/16/10001
Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben herausgegeben. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I habe ich veranlasst.
Finanzverwaltung
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2015 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2016 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zu den o. a. gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2016 (BStBl I S. 290) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2016 (BStBl I S. 291) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
3 - O 200.0/99
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
O 2000 - 036
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
III G - O 2000 - 1/2012
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
12-15 - O 2000/A2015#A01#V2015#V020
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
900 - O 2000 - 1/2017
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
54 - O 2000 - 014/12
Hessisches Ministerium der Finanzen
O 2000 A - 021 - II 12
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV - O 2000 - 00000 - 2009/012
Niedersächsisches Finanzministerium
36 - O 2000/094 - 0006
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
O 2000 - 50 - II C 3 und O 2000 - 51 - V1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
O 2000 A - 413
Ministerium für Finanzen und Europa des Saarlandes
O 2000 - 12#001
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
36 - O 2000/29/6 - 2017/2951
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
41 - O 2000 - 203/2015
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
VI 30 - O 2000 - 246
Thüringer Finanzministerium
O 2000 - TH/2017-2018
Veröffentlichung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auf den Internet-Seiten des BMF
Wie in den Vorjahren werden das BMF-Schreiben und die gleich lautenden Ländererlasse mit der Positivliste und der Liste der nicht mehr anwendbaren betr. BMF-Schreiben bzw. GLE der obersten Finanzbehörden der Länder auf den BMF-Internet-Seiten veröffentlicht. Die übliche Praxis der BMF-Fachreferate, den Text neuer gleich lautender Ländererlasse im Regelfall nicht auf den BMF-Internet-Seiten zu veröffentlichen, bleibt hiervon unberührt.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Veröffentlicht: 21. März 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/16/10003 – 2017/0254785
Durch Artikel 6 Nr. 9 i. V. m. Nr. 10 der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I Seite 2392) wurde § 61a UStDV für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Vorsteuervergütungsanträge geändert. Durch Artikel 21 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1679) wurde § 61a UStDV darüber hinaus mit Wirkung zum 1. Januar 2017 redaktionell an die zeitgleiche Aufhebung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung angepasst.
Auf Grund dieser Änderungen hat der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer den Vergütungsantrag seit 1. Juli 2016 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Februar 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/0127993), BStBl I S. 350, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) 1 Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt zu übermitteln; Absatz 4 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 bleiben unberührt. 2Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 3Auf Antrag hat das BZSt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten und die Abgabe des Vergütungsantrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in herkömmlicher Form - auf Papier oder per Telefax - zuzulassen, wenn eine elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist; Abschnitt 18.1 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. 4In diesem Fall hat der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt zu beantragen und den Vergütungsantrag eigenhändig zu unterschreiben (vgl. § 61a Abs. 1 Satz 3 UStDV und BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 3/11, BStBl 2014 II S. 46)."
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
"(2a) 1In dem Antrag sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im Einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 2Es ist nicht erforderlich darzulegen, zu welcher konkreten unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 3Pauschale Erklärungen, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen, reichen aus (z.B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat Juni)."
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 und Nummer 3 Buchstabe b Satz 1 werden die Wör- ter "den Antrag" durch die Wörter "die Einzelaufstellung" ersetzt.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem BZSt zusammen mit den Rechnungen und Einfuhrbelegen (vgl. Absatz 4 Satz 2) zu übersenden."
In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
"2Die Vorsteuerbeträge sind durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV); sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden (vgl. BFH-Urteile vom 18. 1. 2007, V R 23/05, BStBl II S. 430, und vom 19. 11. 2014, V R 39/13, BStBl 2015 II S. 352)."
In Absatz 7 wird Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"1Der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV ist nach dem Muster USt 1 TN zu führen und dem BZSt vorzulegen."
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
"(8) Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO)."
Die Regelungen sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.
Das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007 - IV A 6 - S 7359 - 2/07 -, BStBl I S. 121, wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) sowie vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2369/10/10002 – 2017/0204843
Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen.Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt dieses BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o.g. BMF-Schreibens vom 12. November 2014.
Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Absatz 8 und Absatz 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 20. November 2013 (BStBl I S. 1493)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 – 2017/0202664
Zur Anwendung von § 7g Absatz 1 bis 4 und 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsge- setzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. März 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/15/10029 :002 – 2017/0248873
Mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 änderte die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI).
Anschließend hat die HPI mit Wirkung zum 1. November 2015 ihr Unternehmenskunden- geschäft im Wege eines "Spin-offs" auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochter- gesellschaft "Hewlett-Packard Enterprise Company" (HPE) übertragen.
Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US4282361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahme Folgendes:
Die Zuteilung der HPE-Aktien ist als steuerpflichtige Sachausschüttung i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren (Rz. 113 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016, BStBl I S. 85).
Sofern das depotführende Institut einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, besteht kein Korrekturbedarf. Wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet, sind im Rahmen einer Delta-Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben und erforderlichenfalls die Anschaffungskosten der HPI-Aktien sowie der HPE-Aktien zu korrigieren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: X R 48/14
Urteil vom 23.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 36/15
Urteil vom 11.01.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 18/16
Urteil vom 06.12.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IX R 10/16
Urteil vom 31.01.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: VIII R 66/13
Urteil vom 27.09.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: VI R 55/08
Urteil vom 10.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: V R 44/15
Urteil vom 15.12.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. März 2017
Aktenzeichen: IV R 47/13
Urteil vom 02.02.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: VII R 9/15
Urteil vom 08.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: V R 14/16
Urteil vom 15.12.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: II R 26/16
Urteil vom 25.01.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: I R 49/15
Urteil vom 08.11.2016
Zum Artikel