13.09.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Praktische Handlungsempfehlungen für Altersteilzeitvereinbarungen und Rente mit 63 +
Egal ob dienstliche oder private Telefongespräche, der Arbeitgeber darf diese nicht mithören oder mitschneiden. Auch nicht, wenn es sich dabei um Verkaufsgespräche handelt. Der Arbeitgeber darf aber Telefondaten erfassen. Das heißt: Die Erfassung von Informationen darüber, wie lange von welchem Telefon aus welchem Raum telefoniert wurde und welche Kosten dabei entstanden sind, ist grundsätzlich zulässig. Da es sich dabei dennoch um eine technische Anlage handelt, die dafür geeignet ist, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer*innen zu kontrollieren, ist diese Erfassung ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Ja, das darf der Arbeitgeber. Aber nur, wenn der Internetzugang nur geschäftlich genutzt werden darf. Bei einer Kontrolle wäre dann nicht zu erwarten, auf etwas Persönliches zu treffen und somit wäre auch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gegeben. Darf der Internetzugang auch privat genutzt werden, dann darf der Browserverlauf eigentlich nicht kontrolliert werden. Außer es kommt zu einer massiven Verletzung des Arbeitsvertrags. So hat zumindest das LAG Berlin-Brandenburg ((Urteil vom 14. Januar 2016 – 5 Sa 657/15)) entschieden, als ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigte, weil dieser auf insgesamt 16.300 private Seitenaufrufe innerhalb von 30 Arbeitstagen kam. Damit wurden umgerechnet fünf volle Arbeitstage von diesen 30 Tagen zum privaten Surfen im Internet genutzt.
Grundsätzlich dürfen in einer Personalakte nur Dinge stehen, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Krankheiten gehören somit nicht dazu. Weder wie lange der Arbeitnehmer krank war noch weswegen. Wenn Sie sich fragen, was sonst noch nicht in die Personalakte gehört, orientieren Sie sich an Vorstellungsgesprächen. Alles, was in einem Vorstellungsgespräch nicht gefragt werden darf, oder worüber der Bewerber lügen darf, gehört nicht die Personalakte. Übrigens, auch wenn der Arbeitgeber die Personalakten wie einen kleinen Schatz hütet, als Arbeitnehmer*in hat man das Recht darauf, die eigene Personalakte jederzeit ohne besonderen Anlass einzusehen.
Nein, der Arbeitgeber darf ohne die Zustimmung keine Mitarbeiterfotos online stellen. Sonst würde er gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen. Es darf aber eine Regelung im Arbeitsvertrag geben, die als Zustimmung gilt. Auch durch andere schriftliche Vereinbarungen kann sich der Arbeitgeber die Einwilligung holen. Aber Achtung! Hat ein*e Arbeitnehmer*in die Einwilligung gegeben, dann ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Fotos beim Auflösen des Arbeitsverhältnisses von der Website zu nehmen. Arbeitnehmer*innen müssen dann noch einmal aktiv der weiteren Nutzung widersprechen oder direkt verlangen, die entsprechenden Fotos zu entfernen.
In öffentlich zugänglichen Räumen, in denen auch Kund*innen Zugang haben, darf der Arbeitgeber Kameras installieren. Diese müssen jedoch für die Arbeitnehmer*innen kenntlich gemacht werden. In Räumlichkeiten, in denen sich nur Mitarbeiter*innen aufhalten, dürfen Kameras nur installiert werden, wenn ein dringender Tatverdacht für eine Straftat besteht. Zum Beispiel darf der Arbeitgeber über Kassen eine Kamera installieren. Dennoch müssen die Kameras immer kenntlich gemacht werden und die Arbeitnehmer*innen müssen informiert werden, dass Aufnahmen stattfinden.
Grundsätzlich verboten sind Kameras in Umkleideräumen, Duschkabinen und Toiletten. Selbst bei dem Verdacht einer Straftat.
Die Installation einer Videoüberwachung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 voll mitbestimmungspflichtig und somit eine Maßnahme, die der Arbeitgeber nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats ergreifen darf.
Quellen und Hintergründe:
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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