24.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Steuerberaterverband.
Nun müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 auch Steuerpflichtige, die „Gewinneinkünfte“ erzielen, ihre Einkommensteuererklärung mittels Internet übermitteln. Auf dem ersten Blick trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler im Hauptberuf. Aber auch in dieser Neuerung steckt die Tücke im Detail!
Betroffene übersehen nämlich leicht, dass auch eine bloße Beteiligung an einem gewerblichen Fonds, wie oft bei Immobilien üblich, zu Gewinneinkünften und damit zur neuen Übermittlungspflicht führt. Gerade für ältere, weniger technikversierte Steuerpflichtige dürfte dies eine unnötige Belastung bedeuten. Vielen wird obendrein nicht einmal der Unterschied zu einer gewöhnlichen Kapitalanlage bewusst sein.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat daher gegenüber dem Bundesfinanzministeriums eine Ausnahme für Steuerpflichtige, die allein aufgrund einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet sind, angeregt. Da der Gesetzgeber nicht danach differenziert, ob die Gewinneinkünfte im Einzelfall überwiegen, soll es nach der Antwort des Ministeriums keine Abkehr von der Pflicht geben!
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