31.01.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ernst und Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Der Antrag für diese sogenannte Dauerfristverlängerung für die in 2012 abzugebenden Voranmeldungen ist spätestens bis zum 10.2.2012 - grundsätzlich in elektronischer Form - bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Sofern monatliche Voranmeldungen abzugeben sind, muss zusätzlich zum Antrag auch eine Sondervorauszahlung bis zum 10.2.2012 entrichtet werden. Für die Wahrung dieser Frist ist sowohl der Eingang des Antrags als auch der Eingang der Sondervorauszahlung bei dem Finanzamt entscheidend.
Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2011 (ohne Anrechnung einer etwaigen vorjährigen Sondervorauszahlung für 2011).
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