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Auch duschen nur im Sitzen?

07.05.2018  — Philipp Selig.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Körperhaltung während des Wasserlassens hat schon mehrfach mietrechtliche Urteile nach sich gezogen. Aber auch das Duschen im Stehen kann eine vertragswidrige Nutzung darstellen.

Schimmel entsteht dort, wo es feucht ist. Dieses Wissen ist weitverbreitet. Und vermutlich hat diese Erkenntnis auch mit dazu beigetragen, dass sich die Fliese als üblicher Bodenbelag und favorisierte Wandverkleidung im Badezimmer durchsetzen konnte. Gerade wenn dieses Badezimmer zu einer Wohnung gehört, die man vermieten will, kann man es mit der Verfliesung offenbar gar nicht übertreiben.

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Der Fall

Mieter hatten in ihrem Badezimmer Schimmel entdeckt. Diesen sollte der Vermieter beseitigen und außerdem eine Mietminderung um 10 % dulden. Eine Forderung, die das Amtsgericht Köln in seinem Urteil unterstützte, gegen das der Vermieter jedoch in Revision ging.

Das Landgericht Köln gab dieser in seinem Urteil vom 24.02.2017 (1 S 32/15) statt und nahm das Urteil des Amtsgerichts zurück. Nicht unbegründet, wie sich herausstellte: Das Gutachten eines Sachverständigen zeigte, dass keineswegs bauseitige Ursachen für den Schimmelbefall verantwortlich waren, sondern die Nutzung des Badezimmers durch die Mieter.

Was hatten die Mieter falsch gemacht?

Sie hatten im Stehen geduscht! Zugegebenermaßen klingt das zunächst wenig fehlerhaft. Ist das zum Duschen genutzte Sanitärobjekt aber gar keine Dusche, sondern stattdessen eine Badewanne und damit schon in ihrer Form erkennbar zur im Sitzen oder Liegen ausgeübten Körperhygiene geschaffen, verhält es sich schon ein wenig anders. Kommt dann noch hinzu, dass die Wand des Badezimmers nur zur halben Höhe gefliest ist, so handelt es sich beim Duschen im Stehen laut dem Landgericht Köln um eine vertragswidgrige Nutzung.

Es spritzt regelmäßig Wasser an den ungefliesten Wandteil und dringt in diesen ein – mit bekannter Folge. Ohne weiteres hätte zudem für die Mieter erkennbar sein müssen, dass ihre Nutzung der Badewanne zu Schäden führe – was ja dann, in Form des vor Gericht monierten Schimmelbefalls, auch passierte.

Den Schimmel erst selbst durch die Bewässerung ungefliester Flächen herbeiführen, dann den Vermieter zur Beseitigung verdonnern und gleichzeitig die Miete um 10 % kürzen – das ist, zumindest wenn das Fehlverhalten derart offensichtlich ist, also nicht möglich. Auch wenn dann im Sitzen geduscht werden muss.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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