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Auffangpositionen in der E-Bilanz - Freud oder Leid? (I)

13.09.2011  — Tobias Polka, Arne Jansen.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im ersten Teil unserer Artikelserie zum Thema "Auffangpositionen" und deren Rolle in der E-Bilanz führen unsere Autoren Arne Jansen und Tobias Polka Sie in die Materie ein.

von Arne Jansen und Tobias Polka

Mit Spannung verfolgen Unternehmen, Verbände und Berater, welche Veränderungen die Finanzverwaltung nach Abschluss der Pilotphase zum 30. Juni 2011 an der Taxonomie Steuer vornehmen wird. Der den Verbänden mittlerweile vorliegende überarbeitete Entwurf eines BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 [vgl. Entwurf BMF-Schreiben vom 1. Juli 2012, Stand: Juni 2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009] trifft zur endgültigen Gliederungstiefe der Taxonomie Steuer keine Aussage. Insbesondere wurde von den Verbänden und Unternehmen eine Erhöhung der „Auffangpositionen“ gefordert, die eine einfachere Umsetzung der E-Bilanz im Rechnungswesen ermöglichen sollen. Eine Erhöhung der Anzahl der Auffangpositionen macht aus Sicht der Unternehmen aber nur Sinn, wenn sie diese auch nutzen dürfen. Alle Beteiligten des Rechtsverkehrs müssen wissen, was unter diesen Positionen zu verstehen ist und wie das Regel- / Auswertungsverhältnis zwischen Muss- und Auffangpositionen zu verstehen ist. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit diesem bisher in der Literatur vernachlässigten aber durchaus kontrovers zu diskutierenden Thema.

I. Einleitung

Nachdem die E-Bilanz zunächst auf leisen Sohlen daher kam, ist sie mittlerweile bei Beratern und Unternehmen in aller Munde. Zwar wurde § 5b EStG bereits durch das Steuerbürokratieabbaugesetz [vgl. Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008, BGBl. I 2008, 2850 ff.] Ende 2008 eingeführt, doch ließ sich die Finanzverwaltung bis Ende August 2010 Zeit, die aktuell vorliegende Taxonomie Steuer im Entwurf [vgl. BMF-Schreiben vom 29.08.2010, IV C 6 – S 2133-b/10/10001] zu veröffentlichen. Wann mit der endgültigen Taxonomie Steuer von Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen ist, bleibt auch nach Veröffentlichung des überarbeiteten BMF-Schreibens (Entwurf) vom 1. Juli 2011 weiter unklar. Zwar wurde in Tz. 27 für das Jahr 2012 eine Nichtbeanstandungsregel bei Einreichung der Bilanz in Papierform eingefügt, doch sollte das aus unserer Sicht von den Unternehmen so verstanden werden, dass keine Sanktionen drohen, wenn eine eher komprimierte E-Bilanz eigereicht wird. Am Projekt E-Bilanz sollte auf jeden Fall festgehalten werden. Denn schon jetzt steht fest, dass das Projekt E-Bilanz maßgeblichen Einfluss auf die vorhandenen und etablierten rechnungslegungsbezogenen Prozessstrukturen in allen Unternehmen, unabhängig von deren Größe oder Branche, nehmen wird. Als Teil des E-Government [vgl. Richter/Kruczynski/Kurz: Die E-Bilanz: Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB 2010, 1604] wird die E-Bilanz in Zukunft den elektronischen Austausch besteuerungsrelevanter Daten zwischen der Finanzverwaltung und den Unternehmen auf eine neue Stufe stellen. Das Ziel der Finanzverwaltung ist dabei klar gesteckt: der Abbau von Verwaltungsaufwand und die Optimierung der Veranlagung sowie die Verminderung des Risikos im Steuervollzug sollen durch elektronisch automatisierte Verfahren erreicht werden. Aus Sicht der Unternehmen ist der konkrete Weg jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden.

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Schon zu Beginn der Projektphase bei der Konzeptionierung tauchen die ersten Fragen zu einzelnen Positionen der Taxonomie Steuer auf. Hierzu zählt insbesondere die nach dem Zweck und dem Anwendungsbereich der Auffangpositionen. Diese sollen den Umstellungsaufwand auf Grund der enormen Gliederungstiefe der Taxonomie abfedern. Ausgehend von dem bereits viel diskutierten Thema der rechtlichen Handhabe der Finanzverwaltung, eine derartige Gliederungstiefe zu fordern, wird dieser Aufsatz das Thema der konkreten Nutzung der Auffangpositionen von mehreren Seiten beleuchten. In zahlreichen Gesprächen mit Mandanten und Vertretern der Finanzverwaltung, aber auch mit Software-Anbietern, hat sich gezeigt, dass die Stellungnahme der Finanzverwaltung auch im überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 zum Thema Auffangpositionen durchaus Raum für verschiedene Interpretationen lässt. Gradmesser ist dabei das Tax Compliance Niveau [zum Begriff Tax Compliance vgl. Streck, Mack, Schwedhelm: Tax Compliance (2010), S.10 ff.], d. h. welcher Detaillierungsgrad an Informationen bei der Übermittlung der E-Bilanz der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden soll. In Abhängigkeit davon stellt sich nachfolgend die Frage, an welchen Stellen Auffangpositionen genutzt werden sollen oder ob sie bei manchen Sachverhalten überhaupt genutzt werden dürfen. Eine Klarstellung von Seiten der Finanzverwaltung im endgültigen BMF-Schreiben wäre wünschenswert, um allen betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit im Umgang mit den Auffangpositionen zu geben. Im bisherigen Entwurf der Taxonomie Steuer sind im Bereich der Körperschaften in der Bilanz acht und in der Gewinn- und Verlustrechnung sechs Auffangpositionen vorgesehen. [Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2489, 2492] Diese Anzahl reicht, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung bei weitem nicht aus, um die Aussage der Finanzverwaltung nachvollziehen zu können, dass sie durch Einführung der E-Bilanz nicht in das Buchungsverhalten der Unternehmen eingreifen möchte. Aber selbst wenn die Finanzverwaltung nach der Pilotphase weitere Auffangpositionen einfügen sollte, müsste zunächst geklärt werden, wann man diese Auffangpositionen nutzen darf. Denn sonst wird aus dem möglichen Geschenk der Finanzverwaltung bei näherem Hinsehen schnell eine leere Hülle, die keine Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen in sich birgt.

II. Das Tax Compliance Niveau in Zusammenhang mit den Auffangpositionen

Die Entscheidung über das Tax Compliance Niveau, d.h. ob und in welchem Detaillierungsgrad Informationen an die Finanzverwaltung zur Erzielung eines Vertrauensvorschusses über den Mindestumfang der Steuer-Taxonomie hinaus übersendet werden, ist letztlich eine Entscheidung, die jeder Unternehmer für sich im Vorfeld der Einführung der E-Bilanz treffen muss. Dabei hat er zu entscheiden, ob er eine sehr detaillierte oder eine eher aggregierte E-Bilanz unter Benutzung der Auffangpositionen übersenden möchte. Ausgangspunkt ist dabei der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung schon vorherrschende Detaillierungsgrad. Die Möglichkeit zur Nutzung der vorgegebenen Auffangpositionen hat die Finanzverwaltung unter bestimmtem Voraussetzungen explizit erlaubt. Nach Abschluss der Pilotphase hat sich herausgestellt, dass es möglich ist, eine durch zu Hilfenahme der Auffangpositionen komprimierte, lediglich begrenzt auf die bekannte §§ 266, 275 HGB Struktur gegliederte E-Bilanz zu übertragen. Alle anderen Mussfelder sind demnach dann mit NiL-Werten, d.h. "Not in List" ähnlich der Meldung einer Fehlanzeige, zu befüllen. Das eingesetzte Validierungsprogramm der Finanzveraltung ERiC (ElsterRichClient) lässt eine solche Übertragung jedenfalls zu. [vgl. Herzig: E-Bilanz im Kurzformat, DB vom 31.05.2011] Die Frage, die sich aber für alle Unternehmen stellt, ist, ob damit den rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird oder ob bei der Abgabe einer solchen E - Bilanz Sanktionen drohen. Alle Betroffenen müssen wissen, wie die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der Auffangpositionen versteht.

Lesen Sie im nächsten Teil: Verschiedene Interpretationsmöglichkeiten

Über die Autoren

Arne Jansen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Herr Jansen ist Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben Fragestellungen des internationalen Steuerrechts und der Gestaltungsberatung verfügt Herr Jansen auch über einschlägige Erfahrungen im Steuerbilanzrecht. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Tobias Polka ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter betreut er schwerpunktmäßig nationale und internationale mittelständische Familienunternehmen aus den verschiedensten Branchen. Er befasst sich dabei insbesondere mit dem Einsatz von elektronischen Auswertungsverfahren und der Prüfung interner Kontrollsysteme. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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