21.02.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Wer anstatt der vorgesehenen Dienstwagenklasse ein etwas teureres, aber dafür vielleicht familientaugliches Auto wählt, legt monatlich noch etwas Geld drauf. Wird die private Nutzung des Dienstwagens über die 1-Prozent-Regelung versteuert, dann verringern solche laufenden pauschalen Zuzahlungen den monatlich zu versteuernden geldwerten Vorteil (Lohnsteuerrichtlinien R 8.1. Abs. 9 Nr. 4). Bislang waren jedoch selbst bezahlte Benzinkosten – die Finanzverwaltung spricht hier von individuellen Kosten – für die private Nutzung des Firmenwagens keine Werbungskosten. Das hat sich jetzt geändert: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden, dass sich solche individuellen Kosten wie zum Beispiel Benzinkosten bei der Einkommensteuer als Werbungskosten abziehbar sind.
„Für viele Arbeitnehmer wird jetzt der Firmenwagen billiger“, sagt Ecovis Steuerberater Oliver Braun in Grafing, „denn die Benzinkosten lassen sich künftig in der Einkommensteuer als Werbungskosten absetzen – somit verringert sich der zu zahlende geldwerte Vorteil.“
Laut BFH ist die Berücksichtigung der Benzinkosten als Werbungskosten folgerichtig. Denn durch den Abzug der individuellen Werbungskosten in der Einkommensteuer wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die ihre Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst tragen, abgemildert.
Mit seinem Urteil vom 30.11.2016 (VI R 2/15) hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (vom 4.12.2015, 12 K 1073/14 E) bestätigt. Das Urteil wurde am 15.02.2017 veröffentlicht.
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