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Beleidigung - Das hängt vom Auto ab!

28.08.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Autos sind oft der ganze Stolz ihrer Besitzer. Umso ärgerlicher, wenn andere das eigene Gefährt als "Zuhälterwagen" verspotten: Für einen Vermieter war dies ein Grund, seinem Mieter zu kündigen. Doch halt: Ob die Kündigung zulässig ist, hängt vom Auto ab…

Eine Frage des Autos

Stereotype halten sich in unseren Köpfen hartnäckig: So trägt ein Bilderbuch-Zuhälter protzige Kleidung, schmückt sich mit viel „Bling-Bling“ und fährt natürlich ein teures Auto – und ist selbstverständlich nicht ganz helle. Das suggerieren zumindest einschlägige Blockbuster-Filme aus der Popkultur.

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Ein ähnliches Bild von einem Luden hatte wohl auch ein Hamburger Mieter im Kopf: In einem hitzigen Wortgefecht mit seinem Vermieter ließ er sich dazu hinreißen, den vor dem Mietshaus parkenden feuerroten Chevrolet Corvette Stingray des Vermieters als "Zuhälterwagen" zu bezeichnen. Dieser nahm die verbale Entgleisung seines Mieters persönlich und zum Anlass, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Beleidigung ist in Deutschland schließlich im Sinne des StGB strafbar. Der Hamburger Mieter wollte die Kündigung jedoch nicht akzeptieren und zog gegen diese vor Gericht.

Urteil

Dort hatten sich nun das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit dem Fall zu befassen. Die Richter urteilten letztlich gegen den Vermieter: Die Bemerkung des Mieters habe keine Beleidigung dargestellt, die fristlose Kündigung des Mietvertrages sei daher rechtswidrig. Die Begründung des Gerichts mutet erstaunlich an: Die Bezeichnung "Zuhälterwagen" sei für diesen Fahrzeugtyp im Volksmund üblich. Dass man seinen Wagen daher als solchen bezeichne, müsse der Vermieter daher wohl oder übel akzeptieren.

Beim nächsten Autokauf sollten Sie sich also besser informieren, ob Ihr Wagen irgendwie typisch für einen „Berufsstand“ ist. Ansonsten müssen Sie wohl den Spott ertragen…

Urteil vom 14.06.1995; Az: 647 C 96/95

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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