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Bewerbung per E-Mail

03.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Für die Darlegung des Zugangs einer E-Mail reicht es nicht aus, dass die Mail abgesandt worden ist.

Gründe

Mit dem Klageentwurf macht der Antragsteller eine angemessen Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG geltend mit der Begründung, er sei im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens von dem Antragsgegner diskriminiert worden. Der Kläger hat unter dem 20. November 2011 auf eine Stellenausschreibung unter „ww.icjobs“ eine E-Mail abgeschickt. Der Antragsteller erhielt keine Fehlermeldung. In der Ausschreibung war u. a. von einem „jungen Team“ die Rede. Unter dem 2. April 2012 erkundigte der Antragsteller sich erneut per E-Mail bei dem Antragsgegner.

Der Antragsteller behauptet, der Antragsgegner habe beide E-Mails bekommen. Er habe sich auf eine Ausschreibung bei „EURES“ beworben. Er ist der Ansicht, dass der Antragsgegner den Nachweis erbringen müsse, dass diesem die Mail nicht zugegangen sei. Es reiche aus, dass er selbst das Absenden nachweisen könne. Der Ausschreibungstext stelle eine Altersdiskriminierung dar. Der Hinweis „deutsch – Muttersprache“ sei eine Diskriminierung wegen der Herkunft.

Der Antragsgegner behauptet, vom Antragsteller keine Mails erhalten zu haben.

(…)

Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller habe keinen Nachweis angeführt, aus dem zu entnehmen sei, dass die Bewerbung bei dem Antragsgegner auch eingegangen sei. Im Übrigen könne aus den Formulierungen auch keine Diskriminierung hergeleitet werden.

(…)

Eine E-Mail geht insofern zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast kommt demjenigen zu, der sich auf den Zugang beruft. Für den Zugang einer E-Mail kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in die Mailbox des Empfängers ergibt sich auch nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der E-Mail beweisen kann.

Bei Anwendung dieser Kriterien fehlt es an der notwendigen Darlegung des Antragstellers und auch an einem Beweisangebot, dass die abgesandte E-Mail bei dem Antragsgegner eingegangen ist. Der Antragsteller hat nur behauptet, er habe die Mail vom 20. November 2011 abgesandt. Hieraus ergibt sich jedoch keinerlei Nachweis des Zugangs.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, AZ 15 Ta 2066/12 (in Auszügen).

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