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Brandschutz und das Bauordnungsrecht

08.12.2009  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Pietschconsult GmbH.

Der Verlauf einer Brandausbreitung lässt sich nur sehr schwer vorhersagen, da die örtlichen Gegebenheiten immer sehr stark voneinander abweichen.

Die Abhängigkeit zwischen dem Ort der Brandentstehung, dem Einrichtungsmaterial und der verfügbaren Sauerstoffzufuhr bestimmt den Brandverlauf und kann durch den Architekten bzw. durch die Bauplanung maßgeblich beeinflusst werden. Um die Brandgefahr zu minimieren, müssen bauliche Anlagen bereits in der Planungsphase so konzipiert werden, dass eine Brandausbreitung nur in geringem Maße erfolgt und dass bei akuter Gefahr jeder im Gebäude schnell gerettet werden kann.

Gesetzlich ist der Brandschutz in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt und die Behörden sind für die Überwachung der Bauausführung in diesem Sinne zuständig. Die inhaltliche Ausgestaltung ist, unter Beibehaltung der wesentlichen Aspekte, den jeweiligen Bundesländern überlassen, wie die folgenden beiden Beispiele verdeutlichen sollen. So steht beispielsweise zum Brandschutz in der Landesbauordnung (LBO) von Bayern, im §15 geschrieben: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind. In Schleswig-Holstein ist der Bereich Brandschutz im §19 wie folgt geregelt: Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind; hierbei sind auch die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die durch Löscharbeiten entstehenden Schadstoffe dürfen nicht zu nachhaltigen Umweltbeeinträchtigungen führen. Besondere bauliche Maßnahmen, die den Schutz der Umwelt sichern, können verlangt werden.

Die Verantwortlichkeit der vorschriftsmäßigen Bauausführung liegt dabei beim Entwurfsverfasser/Architekten, das heißt, er/sie hat so zu planen, dass Brandabschnitte und Rettungswege in vernünftiger Anzahl und Anordnung zur Verfügung stehen und die Brandlast des Gebäudes minimiert wird. Das bedeutet konkret, dass Rettungswege mit rauchdichten Türen unterteilt werden müssen. Weiter muss nach spätestens 35 m ein sicheres Treppenhaus erreichbar sein und die Wände innerhalb der Brandwände dürfen nicht weniger als Feuerwiderstandsklasse T30 haben. Zur Vermeidung des Brandüberschlages müssen die Brandwände „in geeigneter Weise“ über die Dachfläche hinausgezogen werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass diese baulichen Maßnahmen bereits in der Planung vom Architekten beachtet werden müssen, ist die Priorität des vorbeugenden Brandschutzes in der Planungsreihe doch wesentlich höher anzusiedeln, als es bisher der Fall ist. Ein nicht unwesentlicher Faktor ist, dass bei einer vorzeitigen Planung der Brandschutzmaßnahmen ein enormes Kosten- und Zeiteinsparungspotenzial ausgenutzt werden kann.

Dem Bauherren/Eigentümer obliegt es danach, für die Verteilung von Einrichtungen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes in seinem Gebäude zu sorgen. Das bedeutet, es müssen genügend Lösch- und Warneinrichtungen (Feuerlöscher/Brandmelder) vorhanden sein und diese müssen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit hin überprüft werden. Diese Einrichtungen, einschließlich der Notausgänge, müssen gut sichtbar gekennzeichnet werden und selbst bei einem Stromausfall beleuchtet sein.

In Gebäuden mit Publikumsverkehr sieht die Gaststätten- bzw. Beherbergungsverordnung zusätzlich Orientierungspläne über die Rettungswege an gut sichtbaren Plätzen vor. Diese nennt man Flucht- und Rettungswegepläne. Bei Gebäuden, die eine bestimmte Flächengröße überschreiten, fordert die Feuerwehr Übersichtspläne über das gesamte Gelände und die einzelnen Geschosse. Diese so genannten Feuerwehreinsatzpläne dienen der Hinterlegung in der Einsatzzentrale. Bei einem Gebäude-Neubau wird die Leistung der Planerstellung meistens rechtzeitig mit den Architektenplänen vergeben.

Nach einer Umbaumaßnahme, wenn sich die Quadratmeterzahl des Gebäudes so vergrößert, dass die baulichen Grenzwerte für den vorbeugenden Brandschutz eines Gebäude überschritten ist, enthält die Baugenehmigung dann eine Auflage zur Einreichung von aktualisierten Feuerwehrplänen sowie Flucht- und Rettungswegeplänen.

Eine fachspezifische Software für die Gebäudebewirtschaftung, eine so genannte CAFM-Lösung, kann die Planerstellung erheblich vereinfachen und unterstützen. In dieser enthalten sind meistens auch Module zur Erstellung von Rettungsplänen und Verwaltung von Brandschutzeinrichtungen. So können bauliche oder inhaltliche Veränderungen, wie der Einbau einer neuen Tür oder der Aufenthalt von Gefahrstoffen im Gebäude, direkt angezeigt werden. Diese veränderten Gegebenheiten können in Gefahrstoffkatastern und in Form von Gebäude- oder Raumplänen von einem derartigen System ausgegeben werden.
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