18.12.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesbausparkassen LBS.
Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte vor, die sich mit dieser Thematik befassen.
Wann ist sie zulässig & wie wird sie umgesetzt?
Es entspricht zwar nicht den normalen Gebräuchen, aber es kann schon mal vorkommen, dass ein Adventsgesteck die Weihnachtszeit überdauert und bis in den Sommer hinein in der Wohnung stehen bleibt. Wer dann allerdings die Kerzen dieses vertrockneten Gestecks noch einmal anzündet, der muss größte Sorgfalt walten lassen. Ein Wohnungsbesitzer hatte das nicht getan, das brennende Adventsgesteck verursachte einen Sachschaden in Höhe von 35.000 Euro. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 300/00) stellte eine Feuerversicherung leistungsfrei, weil hier grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe.
Kurzfristige „weihnachtliche Ablenkungen“ werden in der Regel von den Gerichten als akzeptabel betrachtet. So ließ sich eine Mutter von ihrem quengelnden Kind dazu überreden, nur mal kurz draußen den neuen Puppenwagen auszuprobieren. Dabei vergaß sie, die Adventskerzen auszupusten. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 4 U 49/97) handelte es sich dabei nicht um eine grobe Fahrlässigkeit – die Versicherung musste für den Schaden aufkommen.
Manch eine Gefahrenquelle kann ein Normalbürger auch gar nicht richtig einschätzen. Ein Kind hielt sich an Silvester in der Nähe des Weihnachtsbaumes mit einer Wunderkerze auf und wedelte damit herum. Der Tannenbaum entzündete sich daraufhin explosionsartig, das ganze Wohnhaus brannte ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 3 U 104/05) kam zu der Überzeugung, es gehöre nicht zum Allgemeinwissen eines Menschen, solch eine dramatische Entwicklung vorherzusehen. Deswegen müsse man von einer einfachen Fahrlässigkeit ausgehen.
Das Kind im vorigen Falle hatte die Wunderkerzen noch in einer gewissen Entfernung zu brennbaren Stoffen gehalten. Eine andere Familie hingegen brachte die Kerzen unmittelbar an den Zweigen des Christbaumes an – und noch dazu ganz in der Nähe einer hölzernen Krippe. Das schien dem Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) dann doch ein viel zu riskantes Verhalten und es wies den Versicherten die Verantwortung für den Schaden zu.
Manchmal muss sich auch die Finanzjustiz mit dem Thema Christbaum befassen. In einem konkreten Fall ging es darum, dass jemand ein Grundstück mit einer demnächst zu fällenden Weihnachtsbaumkultur gekauft hatte. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 45/19) urteilte, dass der Erwerber für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfiel, keine Grundsteuer entrichten müsse. Grundsätzlich zählten zwar auch Gehölze zum festen Bestandteil eines Grundstücks, aber hier könne man sie wegen ihrer speziellen Funktion und des alsbaldigen Fällens steuerlich getrennt betrachten.
Eines der Lieblingsessen der Deutschen am Silvesterabend ist das Fondue. Der entsprechende Topf mit seinem heißen Inhalt stellt stets eine Gefahrenquelle dar. Trotzdem darf man sich auch mal zwei Minuten davon abwenden, ohne im Schadensfalle gleich haftbar gemacht zu werden. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 12 U 126/07), als ein Mieter mal kurz von der Küche ins Wohnzimmer gegangen und während dieser Zeit ein Brand entstanden war.
Über die Gefahren von Silvesterraketen ist schon oft berichtet worden. Ein besonders drastischer Fall, der sich unter Nachbarn abgespielt hatte, beschäftigte die Strafjustiz. Der alkoholisierte Angeklagte hatte mit zwei Raketen in Richtung auf im Hinterhof stehende Menschen gezielt. Glücklicherweise wurde niemand dabei verletzt. Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 813 LS 111 Js 115054/20) verurteilte den Mann wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zur Zahlung von 1.500 Euro Geldbuße.
Wer erstattet eigentlich den Schaden, wenn ein Knallkörper von unbekannten Tätern gezündet wird? Ein Hausbesitzer, an dessen Immobilie eine Schaufensterscheibe getroffen worden und zerbrochen war, forderte finanziellen Ersatz von der Wohngebäudeversicherung. Er berief sich darauf, es habe sich um einen „unbemannten Flugkörper“ im Sinne der Vertragsbedingungen gehandelt. Das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 2 S 354/03) wollte einen Knallkörper allerdings nicht in die Rubrik „unbemannte Flugkörper“ einordnen.
Mieter können nicht für jeden Unfug, den ihre Gäste anrichten, gekündigt werden. Das stellte das Amtsgericht Berlin (Aktenzeichen 11 C 80/05) in einem Urteil fest. In dem Rechtsstreit war es darum gegangen, dass Besucher der Mieter in der Silvesternacht Böller angezündet und in fremde Briefkästen gesteckt hatten. Deswegen konnte den Gastgebern vom Vermieter nicht gekündigt werden, denn das Gericht war der Meinung, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihre Gäste ständig zu überwachen. Zumal dann nicht, wenn es nicht aufgrund vorausgegangener Verhaltensweisen Hinweise auf konkrete Gefahren gegeben habe.
Bild: Kaique Rocha (Pexels, Pexels Lizenz)
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