03.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Umweltbundesamt.
Damit wird für faire internationale Wettbewerbsbedingungen für heimische, energieintensive EU-Produkte gesorgt. Der Grenzausgleich richtet sich in der jetzigen ersten Phase an Importeure, die Strom, Zement, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff in die EU einführen und hier auf dem Binnenmarkt verkaufen wollen. Die Herstellung dieser Produkte ist besonders CO2-intensiv. Das Risiko, CO2-Emissionen (bei Produktion innerhalb der EU) ins Ausland zu verlagern – das so genanntes Carbon Leakage – ist hierbei besonders groß. Teilnahmepflichtig sind viele Industrie- und Handelsunternehmen, aber auch Einzelunternehmen oder Privatpersonen.
Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten für Unternehmen
Jürgen Landgrebe, Leiter des Fachbereichs „Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle“ im Umweltbundesamt (UBA): „Es ist wichtig, dass sich alle Verpflichteten im CBAM-Übergangsregister registrieren und ihre Pflicht zur Berichtsabgabe ernst nehmen. Nur so lässt sich von den Vorteilen des CO2-Grenzausgleichs profitieren und sich ein fairer Wettbewerb für Produkte gewährleisten, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Je kleiner der CO2-Rucksack eines Produkts ist, desto günstiger ist die Einfuhr in die EU.“
Ziel des CO2-Grenzausgleichssystems ist es, die Bedingungen für die Produktion inner- und außerhalb der EU anzugleichen und so einen fairen Wettbewerb für Produkte zu gewährleisten, die dem EU-Emissionshandel (EU-ETS 1) unterliegen. Aktuell besteht nur eine quartalsweise Pflicht, über die Einfuhr von bestimmten emissionsintensiven Waren in die EU zu berichten. Ab 2026 müssen in einem weiteren Schritt dafür auch Emissionszertifikate erworben und abgegeben werden. Je weniger Emissionen mit der Herstellung der importierten CBAM-Produkte verbunden sind, desto weniger Emissionszertifikate müssen abgegeben werden. In Deutschland vollzieht die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) das CBAM.
Das CO2-Grenzausgleichssytem beginnt mit einem Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025) ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtspflichten für die Betroffenen. Es dient dazu, alle Beteiligten an das System heranzuführen, Erfahrungen und Daten zu sammeln und die endgültige Ausgestaltung ab 2026 zu optimieren.
Ab dem Beginn der Regelphase im Jahr 2026 besteht nur noch eine jährliche Berichtspflicht. Allerdings müssen Importeure dann CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, die den Emissionen der importierten Waren entsprechen. Der CBAM-Preis wird dann auf den durchschnittlichen Auktionspreisen im Europäischen Emissionshandel basieren. Die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten wird schrittweise in dem Maße ansteigen, in dem die kostenlose Zuteilung an die EU-Hersteller der betreffenden Waren verringert wird. Bis 2034 wird die kostenlose Zuteilung für diese Produkte vollständig eingestellt, und die CBAM-Verpflichtung gilt für 100 Prozent der Emissionen. Dabei werden in den Herkunftsländern gezahlte CO2-Preise unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt und bei der Abgabepflicht für CBAM-Zertifikate berücksichtigt.
Seit Oktober 2023 müssen Importeure für jedes Quartal, in dem sie CBAM-pflichtige Produkte in die EU eingeführt haben, einen CBAM-Bericht bei der Europäischen Kommission einreichen – spätestens einen Monat nach Ende des Quartals. Ausgenommen sind Importe, deren Warenwert vernachlässigbar ist, d. h. 150 Euro Zollwert pro Sendung nicht überschreitet. Für den ersten Bericht, der am 31.01.2024 fällig war, gibt es die Möglichkeit, eine Verlängerung zu beantragen. Zur CBAM-Berichterstattung stellt die Kommission das so genannte CBAM-Übergangsregister als Software zur Verfügung. Der CBAM-Bericht enthält Angaben zur Menge der Waren und den Produzenten sowie die direkten und indirekten Emissionen und den im Ursprungsland entrichteten CO2-Preis. Zur Bedienung der Software bietet die Kommission im Internet Informationen und Hilfestellungen an, die die Berichtspflicht erleichtern, darunter z. B. eine Liste von Standardwerten, die zur Vereinfachung bis 31.07.2024 verwendet werden dürfen.
Mit welchen Waren sie berichtspflichtig sind, können und müssen die Importeure selbst überprüfen. Beim Import in die Europäische Union muss der Einführer den Code nach der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) der importierten Ware mit der Liste unter Anhang I der CBAM-Verordnung abgleichen. In ihrem Leitliniendokument zur CBAM-Umsetzung für Importeure bietet die Europäische Kommission eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie die betroffenen Waren identifiziert werden können.
Die Europäische Kommission entwickelt und betreibt das CBAM-Übergangsregister, in dem die teilnahmepflichtigen Unternehmen ihre CBAM-Berichte abgeben müssen. Sie stellt auch Informations- und Schulungsmaterial für Importeure und Produzenten in Drittländern zur Verfügung. Sie identifiziert die Importeure, die teilnahmepflichtig sind, aber keinen CBAM-Bericht abgegeben haben, sowie fehlerhafte Berichte.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist seit Dezember 2023 als zuständige Behörde für CBAM in Deutschland benannt. Sie informiert die teilnehmenden Unternehmen auf ihrer Internetseite und per Newsletter über ihre Rechte und Pflichten. Sie verfolgt die von der Kommission gemeldeten fehlenden Importeure und kann bei fehlerhaften Berichten Berichtigungsverfahren einleiten. Falls erforderlich leitet sie Sanktionsverfahren ein.
Über das Zoll-Portal der Generalzolldirektion erfolgt die Registrierung der berichtspflichtigen CBAM-Anmelder, um Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erhalten.
CBAM ist Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und ergänzt den zunehmend ambitionierter ausgestalteten EU-Emissionshandel (EU-ETS 1). Das Grenzausgleichssystem vereint den Schutz vor Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland („Carbon Leakage“) mit einer effektiven CO2-Bepreisung.
Bild: pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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