01.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK).
"Wir teilen als Wirtschaft die Ziele des EU-Lieferkettengesetzes", stellt Adrian klar. "Der vorliegende Entwurf hätte allerdings die Erreichung dieser Ziele nicht erleichtert, sondern erschwert. Denn europäische Unternehmen müssten sich aus einigen Gegenden der Welt aufgrund unbeherrschbarer Risiken zurückziehen."
Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten für Unternehmen
Im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV), der die Entscheidungen im Rat vorbereitet, wurden nun folgerichtig von einer Gruppe von Mitgliedstaaten Bedenken angemeldet.
Die DIHK hatte zuvor mehrfach vor der vorschnellen Verabschiedung eines noch unausgewogenen Entwurfs gewarnt, zuletzt am 1. Februar 2024. Es sei "gut, dass jetzt eine ausreichende Zahl von Mitgliedstaaten diese Einschätzung teilt", sagt Adrian. Denn: "Das EU-Lieferkettengesetz würde in der verhandelten Fassung Unternehmen mit erheblicher Rechtsunsicherheit, Bürokratie und schwer kalkulierbaren Risiken konfrontieren", diagnostiziert der DIHK-Präsident.
"Erhebliche negative Auswirkungen auf die Wertschöpfungsketten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft sind jetzt zunächst einmal nicht beschlossen worden. Das sind gute Neuigkeiten in für die Unternehmen sehr herausfordernden Zeiten."
Im Vorfeld der Beratungen im AStV hatten die DIHK viele besorgte Unternehmerstimmen erreicht, die oftmals auf die Erfahrungen mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) Bezug nahmen. Bei einer DIHK-Umfrage zum LkSG hatte sich Mitte 2023 gezeigt, dass faktisch auch kleinere Unternehmen mit umfassenden Berichtspflichten belastet werden. Gleichzeitig wurde deutlich, dass bereits 94 Prozent der Betriebe im Anwendungsbereich des deutschen Gesetzes Maßnahmen mit Blick auf menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken ergriffen hatten.
Bild: Tom Fisk (Pexels, Pexels Lizenz)
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